Читать книгу Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht - Peter Behrens - Страница 19
I. Normative Bedeutung
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Der EUV beginnt in Art. 3 mit Zielbestimmungen und mit der Definition von Tätigkeiten, die nach Maßgabe des AEUV der Zielverwirklichung dienen sollen. Dabei gehen die Unionsverträge im Sinne eines Fortschreitens vom Allgemeinen zum Besonderen in drei Schritten vor: Art. 3 Abs. 1 EUV fasst die Ziele der Union in allgemeinen Zielbestimmungen zusammen; Art. 3 Abs. 2–6 EUV definieren – zunächst wiederum in allgemeiner Form – die Tätigkeiten der Union, die der Verwirklichung der in Art. 3 Abs. 1 EUV normierten Ziele dienen sollen; die besonderen Teile des AEUV konkretisieren dann den Inhalt dieser einzelnen Tätigkeiten.
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Die rechtlichen Bedingungen, unter denen sich die Integration in der EU vollzieht, ergeben sich also grundsätzlich aus den besonderen Bestimmungen des AEUV und nicht unmittelbar aus den allgemeinen Zielbestimmungen. Aber dies bedeutet nicht, dass die Zielbestimmungen nur programmatischen Charakter hätten. Auch sie sind rechtsverbindlich und haben erhebliche normative Bedeutung. Sie sind insbesondere als Leitlinien für die Auslegung der besonderen Vertragsbestimmungen und als Grundlage der sogenannten effet utile-Rechtsprechung des EuGH[1] relevant. Die Zielbestimmungen haben für die Union auch eine kompetenzbegründende Bedeutung gem. Art. 352 AEUV, also in Fällen, in denen ein Handeln der Union zur Verwirklichung der Vertragsziele erforderlich ist, das Unionsrecht aber keine spezielle Kompetenz dafür zur Verfügung stellt. Im Rahmen der teleologisch-systematischen Auslegungsmethode, die der EuGH für die Auslegung des Unionsrechts anwendet, gewinnen die Zielbestimmungen auch in dem Sinne Bedeutung, dass sie eine Systementscheidung der Unionsverträge erkennen lassen, die bei der Anwendung der speziellen Vertragsbestimmungen zu beachten ist.[2]