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2. Wirtschaftspolitische Zwischenziele

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Zur Förderung des „Wohlergehens“ der Völker im Sinne der Förderung der ökonomischen Effizienz im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts formuliert Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV eine Reihe wirtschaftspolitischer Zwischenziele, auf deren Realisierung die Union hinwirken soll. Sie umfassen zunächst einmal

eine nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens,
ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum,
Preisstabilität,
Vollbeschäftigung.

Damit nimmt Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV das traditionell so genannte magische Viereck der Wirtschaftspolitik[5] in Bezug, das ein stetiges Wachstum (dh Ausweitung des Wirtschaftspotentials bei Stabilität der Entwicklung), die Preisstabilität (dh Geldwertstabilität), einen hohen Beschäftigungsgrad und – so wäre hinzuzufügen – das außenwirtschaftliche Gleichgewicht (zwischen Einfuhren und Ausfuhren) umfasst.[6] Das Wachstumsziel wird noch unterstützt durch die in Art. 3 Abs. 1 UAbs. I S. 3 EUV vorgesehene Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts.

Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV bindet die Verwirklichung dieser wirtschaftspolitischen Ziele allerdings an die gleichzeitige Gewährleistung

sozialen Fortschritts sowie
eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität.

Damit wird ausdrücklich anerkannt, dass die wirtschaftliche Integration weder die Verwirklichung sozialer Ziele (wie sie in Art. 3 Abs. 3 UAbs. II EUV weiter konkretisiert werden) noch die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen gefährden soll. Die dafür erforderlichen Maßnahmen ergreift die Union aber nur nach Maßgabe der Bestimmungen des AEUV zur Sozial- und Umweltpolitik (vgl. Art. 3 Abs. 6 EUV). Das gilt entsprechend auch für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gem. Art. 3 Abs. 3 UAbs. III EUV.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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