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2. Wirtschaftspolitische Zwischenziele
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Zur Förderung des „Wohlergehens“ der Völker im Sinne der Förderung der ökonomischen Effizienz im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts formuliert Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV eine Reihe wirtschaftspolitischer Zwischenziele, auf deren Realisierung die Union hinwirken soll. Sie umfassen zunächst einmal
– | eine nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, |
– | ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum, |
– | Preisstabilität, |
– | Vollbeschäftigung. |
Damit nimmt Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV das traditionell so genannte magische Viereck der Wirtschaftspolitik[5] in Bezug, das ein stetiges Wachstum (dh Ausweitung des Wirtschaftspotentials bei Stabilität der Entwicklung), die Preisstabilität (dh Geldwertstabilität), einen hohen Beschäftigungsgrad und – so wäre hinzuzufügen – das außenwirtschaftliche Gleichgewicht (zwischen Einfuhren und Ausfuhren) umfasst.[6] Das Wachstumsziel wird noch unterstützt durch die in Art. 3 Abs. 1 UAbs. I S. 3 EUV vorgesehene Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts.
Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV bindet die Verwirklichung dieser wirtschaftspolitischen Ziele allerdings an die gleichzeitige Gewährleistung
– | sozialen Fortschritts sowie |
– | eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität. |
Damit wird ausdrücklich anerkannt, dass die wirtschaftliche Integration weder die Verwirklichung sozialer Ziele (wie sie in Art. 3 Abs. 3 UAbs. II EUV weiter konkretisiert werden) noch die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen gefährden soll. Die dafür erforderlichen Maßnahmen ergreift die Union aber nur nach Maßgabe der Bestimmungen des AEUV zur Sozial- und Umweltpolitik (vgl. Art. 3 Abs. 6 EUV). Das gilt entsprechend auch für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gem. Art. 3 Abs. 3 UAbs. III EUV.