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(4) Verbraucherpolitik
ОглавлениеLiteratur:
Borchert Verbraucherschutzrecht (2. Aufl. 2003); Reich/Miklitz Europäisches Verbraucherschutzrecht (4. Aufl. 2003); Tamm Verbraucherschutzrecht (2011); Heiderhoff Europäisches Privatrecht (4. Aufl. 2016); Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 31, A.: Verbraucherschutz, 604.
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Schließlich hat sich im Laufe der Zeit auch der Verbraucherschutz zu einer eigenständigen Unionspolitik entwickelt (Art. 4 Abs. 2 lit. f AEUV), die inzwischen insbesondere in einem umfangreichen sekundärrechtlichen Verbraucherprivatrecht ihren Niederschlag gefunden hat.[45] Er ist in Art. 12 AEUV ebenfalls zum Gegenstand einer sog. Querschnittsklausel gemacht worden, so dass er auch im Rahmen aller anderen Unionspolitiken zu berücksichtigen ist. Die Verbraucherinteressen artikulieren sich als Nachfrage nach Gütern und Leistungen am Markt. Diese Nachfrage ist auf Güter und Leistungen gerichtet, die qualitativ den gezahlten Preisen entsprechen sollen. Insoweit besteht allerdings die Gefahr von Informationsasymmetrien, dh von unzureichenden Informationen der Verbraucher über die Produkteigenschaften, die eine Form des Marktversagens darstellen. Sie stellen die Wahlfreiheit der Verbraucher und die Effizienz ihrer Kaufentscheidungen in Frage. Gem. Art. 169 AEUV geht es beim unionsrechtlichen Verbraucherschutz daher vor allem um den Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher durch Produktstandards und Informationspflichten. Der Bezug auf den Binnenmarkt ist dadurch gewährleistet, dass die Gemeinschaft die Verbraucherschutzziele durch Rechtsangleichungsmaßnahmen gem. Art. 114 AEUV sowie durch Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der mitgliedstaatlichen Verbraucherpolitiken verfolgt, die ihrerseits an das Binnenmarktrecht gebunden sind (siehe zum Aspekt des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht Rn. 937 ff.).