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(3) Umweltpolitik
ОглавлениеLiteratur:
Schröer Die Kompetenzverteilung zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes (1992); Frenz/Unnerstall Nachhaltige Entwicklung im Europarecht (1999); Jans/von der Heide Europäisches Umweltrecht (2003); Epiney Umweltrecht in der Europäischen Union (3. Aufl. 2013); Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 32: Umwelt, 621.
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Auch der Umweltschutz ist ein Bereich politischer Steuerung, der erst im Laufe der Zeit in die Kompetenzen der Union einbezogen worden ist. Er ist nunmehr in Art. 3 Abs. 3 UAbs. I EUV sowie in Art. 4 Abs. 2 lit. e AEUV verankert. Gem. Art. 11 AEUV sind die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Durchführung sämtlicher Gemeinschaftspolitiken mit zu berücksichtigen, also auch im Rahmen der Binnenmarkt- und Wettbewerbspolitik (sog. Querschnittsklausel). Nach Maßgabe der Art. 191–193 AEUV soll die Umweltpolitik der Union zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität, zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen. Darüber hinaus geht es um die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung grenzüberschreitender Umweltprobleme (Internalisierung internationaler externer Effekte). Der entsprechende umweltpolitische Steuerungsbedarf kann nicht allein auf mitgliedstaatlicher Ebene befriedigt werden. Im Übrigen kann die Unterschiedlichkeit nationaler Umweltstandards den Binnenmarkt beeinträchtigen. Wenn etwa die zum Schutz der Umwelt erlassenen mitgliedstaatlichen Produktstandards divergieren, ist die unionsweite Verkehrsfähigkeit von Waren beeinträchtigt. Solche Beeinträchtigungen können nur durch Rechtsangleichung überwunden werden. Eine gewisse Vergemeinschaftung der Umweltpolitik ist daher unvermeidlich. Die Union ist gem. Art. 192 Abs. 3 AEUV insbesondere befugt, umweltpolitische Aktionsprogramme zu verabschieden. Diese haben inzwischen zur Schaffung eines umfangreichen umweltrechtlichen Sekundärrechts geführt. Die Union ist im Übrigen gem. Art. 191 Abs. 2 AEUV in allen ihren umweltpolitischen Aktivitäten an bestimmte Handlungsprinzipien gebunden, nämlich an die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung sowie das Verursacherprinzip und den Grundsatz, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind. Da es beim Umweltschutz um die Bewältigung externer Effekte geht, die von der Wirtschaftstätigkeit auf die natürliche Umwelt ausgehen, sind hoheitliche Eingriffe auch ökonomisch legitim. Richtig verstandene Umweltschutzpolitik ist daher durchaus marktkonform (siehe zur Berücksichtigung nichtwettbewerblicher Ziele im Rahmen der Freistellung vom Kartellverbot gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV unten Rn. 937 ff.).