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a. Eigenständige Gemeinschaftspolitiken (1) Marktordnungspolitik

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Literatur:

Priebe/Scheper/v.Urff Agrarpolitik in der EG (1984); Basedow (Hrsg.) Europäische Verkehrspolitik (1987); Schneider Die gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaften (1988); Thiele Das Recht der Gemeinsamen Agrarpolitik der EG (1997); Epiney/Gruber Verkehrsrecht in der EU (2001); Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht (6. Aufl. 2015) § 24: Landwirtschaft und Fischerei, 410/§ 26: Verkehr, 436; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 23: Landwirtschafts- und Fischereipolitik, 543 / § 24: Verkehrspolitik und Transeuropäische Netze, 555.

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Die Union hat von Anfang an über gewisse Kompetenzen für eine marktkorrigierende Politik verfügt, und zwar im Bereich Landwirtschaft (Art. 38–44 AEUV). Der Grund hierfür liegt darin, dass die Mitgliedstaaten insoweit nicht bereit waren, ihre vorhandenen nationalen Regulierungssysteme zugunsten des Grundsatzes offener Märkte mit freiem Wettbewerb aufzugeben, so dass nur die Vergemeinschaftung der bisher nationalen Regulierungspolitiken in Betracht kam. Die Ziele der Landwirtschaftspolitik der Union umfassen gem. Art. 39 Abs. 1 AEUV die Einkommenssicherung der Landwirte, die Stabilisierung der Märkte, die Versorgungssicherheit und die Angemessenheit der Verbraucherpreise. Die Landwirtschaftspolitik dient also primär verteilungspolitischen Zielen und nicht dem Effizienzziel. Die Einkommenssicherung der Landwirte wurde lange Zeit indirekt über die künstliche Stützung der Preise für landwirtschaftliche Produkte betrieben. Als wichtigstes Instrument dafür wurden gem. Art. 40 AEUV auf Unionsebene Marktordnungen für landwirtschaftliche Produkte eingeführt, in denen der Absatz und die Preise festgelegt wurden. Sie haben zwar nicht die Binnenmarktvorschriften außer Kraft gesetzt (Art. 38 Abs. 2 AEUV), aber weitestgehend den Preisbildungsmechanismus und insoweit auch die Wettbewerbsregeln (Art. 42 AEUV). Die Agrarmärkte wurden auf diese Weise vom marktförmigen Allokationsverfahren abgekoppelt. Das hat zu erheblichen Fehlanreizen und zu einer massiven Überproduktion geführt, die nur mit enormem finanziellem Aufwand neutralisiert werden konnte. In den letzten Jahren ist es daher zu einer grundsätzlichen Neuorientierung der gemeinschaftlichen Landwirtschaftspolitik gekommen. Das Einkommen der Landwirte wird jetzt zunehmend durch Direktzahlungen (Prämien) zu sichern versucht, die unabhängig von den produzierten Mengen sind. Die Folge ist eine stärkere Orientierung der landwirtschaftlichen Produktion an den Erfordernissen des Marktes.

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Etwas anders verhält es sich mit der Verkehrspolitik der Union (Art. 90–100 AEUV). Zwar war die Ausgangslage auch im Bereich des Verkehrs durch rigide nationale Regulierungssysteme in den Mitgliedstaaten gekennzeichnet, die insbesondere das Angebot durch Marktzutrittsbeschränkungen und Kontingentierungen sowie die freie Preisbildung für Verkehrsdienstleistungen beschränkt haben. Die daraus resultierende gegenseitige Abschottung der nationalen Verkehrsmärkte ist aber nur in begrenztem Umfang durch die Vergemeinschaftung der Regulierungssysteme überwunden worden. Die Union hat sich im Verkehrsbereich im Wesentlichen auf die Koordinierung (Harmonisierung) der mitgliedstaatlichen Regulierungen beschränkt. Zu einer umfassenden gemeinschaftlichen Marktordnungspolitik ist es nicht gekommen. Stattdessen hat die Union im Verkehrsbereich stärker auf die Öffnung der nationalen Märkte hingewirkt. Die „gemeinsame Verkehrspolitik“ (Art. 90 AEUV) erfüllt daher nur teilweise eine marktkorrigierende Funktion; sie dient zum überwiegenden Teil der Verwirklichung des Grundsatzes offener Märkte mit freiem Wettbewerb.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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