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2. Einzelne Gemeinschaftspolitiken

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Literatur:

Schwemer Die Bindung des Gemeinschaftsgesetzgebers an die Grundfreiheiten (1995); Scheffer Die Marktfreiheiten des EG-Vertrages als Ermessensgrenze des Gemeinschaftsgesetzgebers (1997); Hatje Wirtschaftsverfassung im Binnenmarkt, aaO 828 ff.; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union – Europarecht und Politik (12. Aufl. 2016) §§ 22–32, 507–641.

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Art. 3 Abs. 3 EUV definiert eine Reihe von Unionszielen, die über allgemein wirtschaftspolitische Ziele hinausgehen. Dem entsprechend führt der AEUV zahlreiche spezifische Politikbereiche auf, für die zum Teil auch eigene Zuständigkeiten der Union bestehen. Diese Zuständigkeiten lassen sich danach unterscheiden, ob die Union gem. Art. 4 AEUV selbst befugt ist, eigene Politiken zu formulieren und durchzusetzen (a), oder ob die Union gem. Art. 6 AEUV die entsprechenden mitgliedstaatlichen Politiken nur koordinieren, unterstützen oder ergänzen kann (b). Diese Unterscheidung ist für die Frage der Vereinbarkeit der jeweiligen Politiken mit der Errichtung offener und wettbewerbsorientierter Märkte erheblich.[40]

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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