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3. Geldpolitik

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Literatur:

Selmayr Die Wirtschafts- und Währungsunion als Rechtsgemeinschaft, AöR 1999, 357; Heine/Herr Die Europäische Zentralbank (3. Aufl. 2008); Chaloupek/Kromphardt (Hrsg.) Finanzkrise und Divergenzen in der Wirtschaftsentwicklung als Herausforderung für die Europäische Währungsunion (2009); Häde Die Europäische Währungsunion in der internationalen Finanzkrise, EuR 2010, 854; Horn Die Reform der Europäischen Währungsunion und die Zukunft des Euro, NJW 2011, 1398; Oppermann Euro-Stabilisierung durch EU-Notrecht, in: FS Möschel (2011) 909; Europäische Kommission Die Geldpolitik der EZB (3. Aufl. 2011); Seester Die Rolle der EZB in der europäischen Staatsschuldenkrise, EWS 2012, 80; Siekmann (Hrsg.) Kommentar zur Europäischen Währungsunion (2013); Görgens/Ruckriegel/Seitz Europäische Geldpolitik (6. Aufl. 2013); di Fabio Die Zukunft einer stabilen Wirtschafts- und Währungsunion (2013); Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht (6. Aufl. 2015) § 19: Währungsunion, 318; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 21: Wirtschafts- und Währungsunion, 507.

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Von gleichermaßen elementarer ordnungspolitischer Bedeutung für die Wirtschafverfassung der EU ist neben der Wettbewerbsordnung die Geldverfassung. Der Bezug zur marktwirtschaftlichen Verfassung der EU besteht darin, dass die Funktionsfähigkeit des Preismechanismus notwendige Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit von Wettbewerbsmärkten ist. Von ihr hängt die Fähigkeit der Marktteilnehmer ab, ihre individuellen wirtschaftlichen Pläne zu entwerfen und zu koordinieren, dh auch über längere Zeiträume hinweg deren Kosten und Nutzen zu kalkulieren. Das setzt die Stabilität des Geldwertes voraus, der seinerseits wiederum entscheidend von der Liquidität der Wirtschaftssubjekte abhängt. Die Liquiditätssteuerung ist Gegenstand der Geld- und Währungspolitik.

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Die Geld- und Währungspolitik (einschließlich der Wechselkurspolitik) ist im Rahmen der Währungsunion, an der im Prinzip alle Mitgliedstaaten beteiligt sind (Art. 3 Abs. 4 EUV), in dem Umfang zentralisiert, in dem die (bisher 19) Mitgliedstaaten ihre nationalen Währungen gem. Art. 119 Abs. 2 AEUV auf den Euro umgestellt haben. Sie bilden die Eurozone, während für die übrigen Mitgliedstaaten, die noch ihre nationalen Währungen behalten haben, gem. Art. 139 AEUV eine Ausnahmeregelung gilt (sog. „Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung“). Diese Mitgliedstaaten werden im Einzelfall aufgrund eines Prüfverfahrens, in dem die Erfüllung bestimmter Konvergenzkriterien festgestellt wird, Mitglieder der Eurozone; das Vereinigte Königreich und Dänemark haben sich allerdings aufgrund einer „opting-out“-Klausel das Recht vorbehalten, selbst über die Einleitung eines solchen Prüfverfahrens zu entscheiden. Mit der Einführung des Euro sind für die Mitgliedstaaten der Eurozone sämtliche geld-, währungs- und wechselkurspolitischen Zuständigkeiten von den nationalen Notenbanken auf das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) übergegangen (Art. 127 ff. AEUV), das aus den Notenbanken der Mitgliedstaaten und der Europäischen Zentralbank (EZB) besteht.

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Aufgabe der EZB ist naturgemäß die Bemessung des „Geldmantels“ der Eurozone, dh der Liquidität der Wirtschaftssubjekte. Art. 119 Abs. 2 AEUV verpflichtet die einheitliche Geldpolitik vorrangig auf das Ziel der Preisstabilität. In diesem Sinne hat die Geldpolitik in der Eurozone eine ordnungspolitische Dimension. „Unbeschadet dieses Ziels“ soll die einheitliche Geld- und Wechselkurspolitik aber zugleich „die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ unterstützen. Art. 127 Abs. 1 AEUV wiederholt diese Grundsätze für das ESZB und verdeutlicht, dass die Geldpolitik auch eine wirtschaftspolitische Dimension hat, aber zur Verfolgung wirtschaftspolitischer Ziele nur eingesetzt werden darf, soweit dies mit ihrer Stabilitätsorientierung kompatibel ist. Daraus resultiert das Postulat der Unabhängigkeit der EZB und der mitgliedstaatlichen Zentralbanken von politischen Einflussnahmen seitens der Union oder der Mitgliedstaaten (Art. 130 AEUV). Diesem Postulat kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Wirtschaftspolitik nicht in gleicher Weise wie die Geldpolitik vereinheitlicht ist, sondern nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (siehe dazu weiter unten Rn. 45 ff.). Aus der Asymmetrie von Währungsunion und nationaler Kompetenz für die Wirtschaftspolitik (Wachstums- und Beschäftigungspolitik sowie Finanz- und Haushaltspolitik) ergibt sich ein grundlegendes Spannungsverhältnis.

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Aus der Einheitlichkeit der Währung folgt an sich ein entsprechender Zwang zur Vereinheitlichung, aber nicht notwendigerweise zur Zentralisierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftspolitiken. Da mit der Einführung des Euro die Mitgliedstaaten der Eurozone ihre nationalen Währungen aufgegeben haben, stehen ihnen keine zins- oder wechselkurspolitischen Instrumente mehr zur Verfügung, um etwaige wirtschaftliche Ungleichgewichte durch Herauf- oder Herabsetzung des Leitzinses oder durch Auf- oder Abwertungen ihrer nationalen Währungen auszugleichen. Ungleichgewichte, die ihre Ursache in der unterschiedlichen Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Volkswirtschaften (insbesondere in der unterschiedlichen Entwicklung der Arbeitsproduktivitäten) haben, können effektiv nur noch durch interne Anpassungen bei Löhnen und Preisen überwunden werden. Soweit Löhne und Preise aber aufgrund nationaler Regulierungen unflexibel sind, müssen strukturelle Reformen durchgeführt werden. Die Gefahr besteht jedoch, dass Wachstums- und Beschäftigungsschwächen stattdessen unter Missachtung dieses funktionalen Zusammenhangs durch kreditfinanzierte Staatsausgaben verdeckt und nicht behoben werden. Durch „deficit spending“ bedingte Haushaltsdefizite der Mitgliedstaaten gefährden aber nicht nur die monetäre Stabilität der Einheitswährung des Euro, sondern auch die Stabilität der Realwirtschaft. Aus diesem Grunde bindet Art. 119 Abs. 3 AEUV sowohl die Währungs- als auch die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union an die folgenden Grundsätze: „stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz“.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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