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b. Korrektur von Marktergebnissen

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Staatliche Regulierung geht über die Kompensation von Marktversagen hinaus, sofern sie in den Allokationsprozess eingreift, um seine Voraussetzungen oder Ergebnisse zu korrigieren. Das ist der Fall, wenn staatliche Maßnahmen die Marktposition bestimmter Wirtschaftssubjekte zu Lasten anderer Wirtschaftssubjekte verändern. Dies geschieht gewöhnlich im Interesse von Zielen, die dem Markt als Allokationsverfahren von vornherein fremd sind (Beispiel: Umverteilung zu sozialpolitischen Zwecken). Aber es geschieht in der Wirklichkeit auch zur Verfolgung von Zielen, denen an sich gerade der Markt zu dienen bestimmt ist (Beispiel: die Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen auf die verschiedenen Regionen oder industriellen Sektoren der Union). In solchen Fällen wird häufig nicht ein bestimmtes Marktversagen korrigiert, sondern es werden Allokationsentscheidungen dem Markt entzogen.

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Nach der unionsrechtlichen Kompetenzordnung umfasst die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur wirtschaftspolitischen Steuerung grundsätzlich auch marktkorrigierende Maßnahmen. Allerdings muss sich auch die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Binnenmarkt im Prinzip an den Verkehrsfreiheiten und den Wettbewerbsregeln messen lassen. Marktkorrigierende Maßnahmen dürfen also die Marktöffnung nicht stärker einschränken als es zum Schutz zwingender Allgemeininteressen erforderlich ist, und die Mitgliedstaaten dürfen kein wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen fördern.[39] Für die Union kann grundsätzlich nichts anderes gelten, soweit sie über entsprechende Steuerungsbefugnisse verfügt, vorbehaltlich etwaiger Freistellungen von den Regeln des Binnenmarkts, die im AEUV enthalten sein mögen.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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