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2. Ordnungspolitik

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Literatur:

Mestmäcker Auf dem Wege zu einer Ordnungspolitik für Europa, in: Mestmäcker/Möller/Schwarz (Hrsg.) FS von der Groeben (1987) 9; van Scherpenberg Ordnungspolitik im EG-Binnenmarkt: Auftrag für die Europäische Union (1992); Wohlgemuth Europäische Ordnungspolitik (2008); Hatje Wirtschaftsverfassung im Binnenmarkt, in: Bogdandy/Bast (Hrsg.) Europäisches Verfassungsrecht (2. Aufl. 2009) 826.

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Eine Marktwirtschaft funktioniert nicht voraussetzungslos, sondern ist zunächst einmal auf rechtliche Institutionen wie Eigentum und Vertrag, Gewerbefreiheit und Wettbewerbsschutz angewiesen. Die Existenz solcher Institutionen ist für eine Marktwirtschaft konstitutiv. Sie determinieren die Art und Weise wie Unternehmen und alle anderen Marktteilnehmer wirtschaftlich planen und wie die Einzelpläne koordiniert werden. Die Ordnungspolitik der Union[13] stützt sich zum einen auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, insbesondere soweit es um die für eine offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb konstitutiven Institutionen des Privatrechts (vor allem Eigentum und Vertrag) sowie die rechtlich garantierten wirtschaftlichen Handlungsfreiheiten der Unternehmen und Unionsbürger geht. Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Wirtschaftsabläufe hat die Union jedoch ihre eigene Ordnungspolitik. Sie hat ihren Niederschlag im EUV und im AEUV gefunden, und zwar in den Bestimmungen, die den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb rechtsverbindlich institutionalisieren.[14] Den Gegenstand der ordnungspolitischen Tätigkeit der Union definieren Art. 3 Abs. 3 S. 1 EUV iVm dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb sowie Art. 3 Abs. 1 lit. b AEUV im Sinne der Errichtung eines Binnenmarkts sowie eines Systems unverfälschten Wettbewerbs. Instrumente der Ordnungspolitik der Union sind demgemäß die Marktöffnung durch Verwirklichung der wirtschaftlichen Freiheiten (Waren-, Dienstleistungs-, Personen-, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheiten) sowie die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln. Die wirtschaftlichen Freiheiten verbieten im Grundsatz mitgliedstaatliche Beschränkungen des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs. Die Wettbewerbsregeln verbieten grundsätzlich Beschränkungen und Verzerrungen des Wettbewerbs durch Unternehmen. Die Durchsetzung dieser Verbote obliegt insbesondere auch den Unionsorganen. Darüber hinaus verfügt die Union über legislatorische Kompetenzen, insbesondere zur Rechtsangleichung und zur Liberalisierung regulierter Märkte. Durch Rechtsangleichung (Art. 114–118 AEUV) werden Rechtsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt soweit sie die Ausübung der wirtschaftlichen Freiheiten behindern und damit der Marktöffnung entgegenstehen;[15] durch Liberalisierung regulierter Märkte (Art. 106 Abs. 3 AEUV bzw. Art. 114 AEUV) wird Wettbewerb hergestellt, wo er bislang durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt war.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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