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V. Das Zusammenspiel von Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht

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Ausgewählte Literatur:

Assmann, Überlagerung und Komplementierung des Aktienrechts nach dem Aktiengesetz 1965 durch Kapitalmarktrecht, AG 2015, 597; Bachmann, Kapitalmarktrecht im Kodex, WM 2013, 2009; Fleischer, Börseneinführung von Tochtergesellschaften, ZHR 165 (2001), 513; ders., Schnittmengen des WpÜG mit benachbarten Rechtsmaterien – eine Problemskizze, NZG 2002, 545; Lutter, Gesellschaftsrecht und Kapitalmarkt, in: FS Zöllner, 1. Bd., 1998, S. 363; Richter, Der Kapitalmarkt und sein Gesellschaftsrecht. Überlegungen zu einem kapitalmarktgemäßen Gesellschaftsrecht börsennotierter Gesellschaften, ZHR 172 (2008), 419.

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Das Kapitalmarktrecht und das Gesellschaftsrecht unterscheiden sich sowohl im Regelungsgegenstand als auch in der Zielsetzung. Das Gesellschaftsrecht schützt den Aktionär und seine Vermögensanlage als Mitglied in einem Verband und damit die Mitgliedschaft[97]. Es geht um die verbandsorientierte Abstimmung der beteiligten Interessen. Ziel des Kapitalmarktrechts ist es, den notwendigen rechtlichen Rahmen für das Funktionieren des Markts bereitzustellen.

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Gleichzeitig sind das Kapitalmarktrecht und das Aktienrecht eng miteinander verknüpft[98]. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Schutz des Anlegers (Kapitalmarktrecht) und dem Schutz des Aktionärs (Gesellschaftsrecht), wie die nachfolgenden Beispiele zeigen. Insbesondere aufgrund der zunehmenden Überlagerung des Gesellschaftsrechts durch das Kapitalmarktrecht gewinnt dieses nicht nur für die Praxis des Gesellschaftsrechts, sondern auch für gesellschaftsrechtliche Klausuren an Relevanz.

Kapitalmarktrecht

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