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2. Kapitalmarktrechtliche „Lösung“ bzgl Börsenrückzug (Delisting)

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Ein weiteres Beispiel für die Verknüpfung zwischen Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht ist das sog. Delisting[102], dh der Rückzug eines börsennotierten Unternehmens von der Börse[103]. Bei einem freiwilligen Delisting stellte sich lange Zeit die Frage des angemessenen Ausgleichs der Anleger/Aktionäre. Nunmehr hat sich der Gesetzgeber gegen eine gesellschaftsrechtliche Lösung, etwa durch eine Gesamtanalogie zu den §§ 305, 320b, 327b AktG und den §§ 29, 207 UmwG[104], entschieden. Das bedeutet, dass sich die Abfindung der Aktionäre nicht am Unternehmenswert orientiert und für eine Klage nicht der Zivilrechtsweg gegeben ist[105]. Vielmehr wurde eine „kapitalmarktrechtliche“ Lösung favorisiert, bei der sich die Abfindung nach dem Börsenkurs bemisst und hiergegen der Verwaltungsrechtsweg offensteht[106].

Kapitalmarktrecht

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