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1. Vorrang kapitalmarktrechtlicher Mitteilungs- und Publizitätspflichten

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Sowohl im Aktiengesetz als auch im Kapitalmarktrecht gibt es Melde- und Veröffentlichungspflichten. Dabei gilt ein Vorrang der kapitalmarktrechtlichen Mitteilungspflicht[99]. So gelten die Meldepflichten des Aktiengesetzes (§§ 20, 21 AktG) nicht für Aktien eines Emittenten iS der kapitalmarktrechtlichen Meldepflichtregelung des § 33 Abs. 2 WpHG[100] (§§ 20 Abs. 8 und 21 Abs. 5 AktG). Für diese finden ausschließlich die Bestimmungen des WpHG Anwendung. In den Rechtsfolgen sind die aktienrechtlichen und die kapitalmarktrechtlichen Regelungen angeglichen, sodass nach beiden die Rechte aus Aktien für die Zeit des Unterlassens der Mitteilung ausgeschlossen sind (Rechtsverlust, §§ 20 Abs. 7, 21 Abs. 4 AktG sowie § 44 WpHG).

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Zudem beeinflussen die kapitalmarktrechtlichen Mitteilungspflichten des WpHG aufgrund dieses Rechtsverlusts (§ 44 Satz 1 WpHG) insofern das Aktienrecht, als für die nicht gemeldeten Aktien damit ein Teilnahme- und Stimmrechtsausübungsverbot in der Hauptversammlung besteht[101].

Kapitalmarktrecht

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