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3. Vorrang der kapitalmarktrechtlichen Haftung vor Gläubigerschutz

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Der Emittent haftet für die rechtzeitige und vollständige Ad-hoc-Veröffentlichung von Insiderinformationen nach den §§ 97 und 98 WpHG[107]. Diese kapitalmarktrechtliche Haftung hat nach hM Vorrang vor dem aktienrechtlichen Gläubigerschutz, insbesondere dem Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und dem Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG)[108]. Eine kapitalmarktrechtliche Haftung soll nicht an diesen aktienrechtlichen Regelungen scheitern. Gerechtfertigt wird das in erster Linie mit dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori und dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali[109].

Kapitalmarktrecht

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