Читать книгу Kapitalmarktrecht - Petra Buck-Heeb - Страница 44

a) Begriff

Оглавление

57

Der Begriff „Kapitalmarkt“ umfasst sowohl den regulierten als auch den nicht regulierten Kapitalmarkt. Daher kann er einerseits in den nicht organisierten Kapitalmarkt, der außerhalb von Banken und Börsen abgewickelt wird, und andererseits den organisierten Markt unterteilt werden[1]. Der Kapitalmarkt ist zwar auch ein Wertpapiermarkt und erstreckt sich damit auf den Handel mit den in § 2 Abs. 1 WpHG (Kapitalmarkt ieS)[2] aufgeführten Wertpapieren, bezieht sich aber darüber hinaus auch auf den Markt für Finanzinstrumente[3] (§ 2 Abs. 4 WpHG; Kapitalmarkt iwS).

58

Unter „Kapitalmarkt im weiteren Sinne“ war lange Zeit der sog. Graue Kapitalmarkt zu verstehen, ein Markt für Kredit- und Beteiligungsfinanzierungen, der keiner speziellen gesetzlichen Regelung unterlag.

→ Definition:

Grauer Kapitalmarkt ist der Markt, auf dem Anbieter für ihre Aktivitäten keine Erlaubnis der BaFin benötigen und nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen. Insofern existiert keine (bzw nur eine geringe) staatliche Regulierung.

Dort wurden ursprünglich v.a. Anteile an Publikumspersonengesellschaften, geschlossenen Immobilienfonds bzw die Beteiligung an Bauherrenmodellen gehandelt, wobei die Abschreibungsgesellschaften als KG, GmbH & Co. KG, BGB-Gesellschaft oder stille Gesellschaft gestaltet waren. Die Anteile konnten daher nicht, wie zB Aktien, nach den §§ 929 ff BGB übertragen werden, sondern nur durch Abtretung vom Alt- auf den Neugesellschafter (§§ 398, 413 BGB). Inzwischen sind viele Teile des ehemals „Grauen“ Kapitalmarkts nicht mehr „grau“, da er weitgehend im VermAnlG und im KAGB geregelt ist.

Beispiel:

Zahlreiche Crowdfunding-Plattformen sind so ausgestaltet, dass eine Erlaubnis der BaFin nicht erforderlich ist und damit auch keine Aufsicht durch diese besteht. Insofern zählen diese nun zum Grauen Kapitalmarkt.

Kapitalmarktrecht

Подняться наверх