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1. Finanzinstrumente

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Der Begriff der Finanzinstrumente findet sich nicht nur im WpHG oder in der MAR, sondern in insgesamt 47 Kapitalmarktgesetzen[30]. Dort wird zumeist auf die entsprechende Festlegung in der MiFID II (Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 iVm Anh. I Abschn. C RiL 2014/65/EU) verwiesen. Dort findet sich keine Legaldefinition, vielmehr wird typologisch aufgezählt, was als Finanzinstrument gelten soll[31]. Finanzinstrumente sind danach v.a. übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte usw, derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken sowie finanzielle Differenzgeschäfte.

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Die MAR enthält etwa bzgl der Begriffsbestimmung der Finanzinstrumente iS der MAR einen Verweis auf die MiFID II (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MAR). In anderen Gesetzen findet sich eine der MiFID II-Vorgabe entsprechende Aufzählung von Finanzinstrumenten.

Beispiel:

In Umsetzung der MiFID II umfasst die Definition in § 2 Abs. 4 WpHG insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, derivative Geschäfte, Emissionszertifikate, Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und die meisten Vermögensanlagen iS des VermAnlG.

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Geldmarktinstrumente iS der MiFID II sind dabei die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten. Dazu zählen etwa Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten (Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 RiL 2014/65/EU, § 2 Abs. 2 WpHG; siehe die Konkretisierung in Art. 11 DelVO 2017/565).

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Derivative Geschäfte sind insbesondere als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Fest- oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich mittelbar oder unmittelbar von einem Basiswert ableitet (Termingeschäft, § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, siehe die Konkretisierung v.a. in Art. 7 DelVO 2017/565)[32], aber auch etwa finanzielle Differenzgeschäfte (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 WpHG).

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Ob virtuelle Währungen bzw Token als Finanzinstrumente zu sehen sind, prüft die BaFin im Einzelfall. Jedenfalls sollen sog. Currency Token (zB Bitcoins) nicht unter den Wertpapierbegriff fallen, da sie Rechnungseinheiten darstellen[33].

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