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III. Kapitalmarktteilnehmer

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Kapitalmarktteilnehmer sind zunächst die Emittenten. Sie geben ihre Wertpapiere aus (Börsengang) und bringen diese in Umlauf (Primärmarkt).

→ Definition:

Emittenten sind Rechtspersönlichkeiten, die Wertpapiere begeben oder zu begeben beabsichtigen (§ 2 Nr. 5 WpPG, Art. 2 lit. h ProspektVO).

Auf dem Sekundärmarkt sind sie sodann grds nicht (mehr) unmittelbar beteiligt. Emittent iS des Vermögensanlagengesetzes ist die Person oder Gesellschaft, deren Vermögensanlagen aufgrund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind (§ 1 Abs. 3 VermAnlG). Außerdem gibt es sog. Anbieter, dh diejenigen, die Wertpapiere öffentlich anbieten (vgl § 2 Nr. 6 WpPG).

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Kapitalmarktteilnehmer sind auch die Anleger, die in die verschiedenen Finanzinstrumente bzw Anlagemöglichkeiten investieren, wobei einzelne Gesetze zwischen verschiedenen Kategorien von Anlegern, v.a. zwischen professionellen und Privatanlegern, unterscheiden[25]. Die Privatanleger haben grds keinen unmittelbaren Marktzugang, sondern bedürfen der sog. Finanzintermediäre.

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Außerdem gehören die sog. Finanzintermediäre dazu, die die Geschäftsabschlüsse zwischen den Emittenten und den Anlegern bzw den Anlegern untereinander vermitteln[26]. Zu unterscheiden ist, ob sie als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) oder als Investmentfonds agieren.

Beispiele:

Finanzintermediäre sind v.a. Banken und Versicherungsgesellschaften.

Hinzu kommen sog. Informationsintermediäre (auch „gatekeeper“ genannt). Diese bieten als unabhängige Marktakteure Verifizierungs- oder Zertifizierungsdienste an[27].

Beispiele:

Informationsintermediäre sind insbesondere Ratingagenturen[28], die die Bonität von Emittenten beurteilen. Dazu zählen aber auch Finanzanalysten[29] sowie Datenbereitstellungsdienste (§§ 58 ff WpHG).

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