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3. Handelsteilnehmer

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Handelsteilnehmer sind nach § 2 Abs. 8 BörsG die durch mitwirkungsbedürftigen, begünstigenden Verwaltungsakt zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen (§ 19 Abs. 1 BörsG), Börsenhändler, Skontroführer bzw Xetra-Spezialisten (zur Feststellung der Börsenpreise zugelassene Unternehmen) und die skontroführenden Personen. Sofern die Voraussetzungen des § 19 BörsG (Zulassung zur Börse) erfüllt sind, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassung[31]. Mit der Zulassung zur Börse entsteht zwischen der Börse und dem jeweiligen Handelsteilnehmer ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis[32]. Nach § 6 Abs. 10 WpHG kann die BaFin gegenüber WpDU, die gegen bestimmte Vorschriften verstoßen, ein Verbot der Nutzung eines Handelsplatzes aussprechen, sodass diese weder Mitglieder eines Handelssystems sein, noch am Handel teilnehmen dürfen.

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Auch wenn ein Teilnehmer Börsengeschäfte tätigt, ohne nach § 19 BörsG zugelassen zu sein, sind die Geschäfte zivilrechtlich wirksam, da diese Regelung kein Verbotsgesetz iS des § 134 BGB darstellt[33]. Für die mittelbaren Handelsteilnehmer (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BörsG), dh diejenigen, die einem Handelsteilnehmer Aufträge elektronisch übermitteln, welche unter eingeschränkter oder ohne menschliche Beteiligung von dem Handelsteilnehmer an die Börse weitergeleitet werden, oder die einen direkten elektronischen Zugang nutzen, ist der Handelsteilnehmer, der ihnen Zugang zur Börse gewährt, verantwortlich (§ 19a BörsG).

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