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b) Inhalt und Format des Prospekts

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Der Prospekt muss die erforderlichen Informationen enthalten, die für den Anleger wesentlich sind, um sich über bestimmte Punkte ein fundiertes Urteil bilden zu können (Art. 6 Abs. 1 ProspektVO). Dabei sind die genannten unbestimmten Rechtsbegriffe unionsweit einheitlich auszulegen. Vor allem bei zukunftsgerichteten Aussagen des Emittenten (Prognosen über Geschäftsentwicklung, Planzahlen) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um wesentliche Angaben handelt, die zwingend in den Prospekt aufzunehmen sind, oder lediglich um ergänzende Erläuterungen.

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Die Informationen müssen in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form geschrieben und präsentiert werden (Art. 6 Abs. 2 ProspektVO; sog. Prospektklarheit). Zudem wird zwar nicht ausdrücklich in Art. 6 ProspektVO, aber immerhin gemäß Erwägungsgrund Nr. 27 ProspektVO verlangt, dass die Prospektangaben ausreichend und objektiv, d.h. wahr sind (sog. Prospektwahrheit)[32].

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In Art. 13 ProspektVO sind bestimmte Mindestangaben enthalten und gleichzeitig die konkrete Aufmachung des Prospekts geregelt. Die vorgegebene Reihenfolge der Darstellung im Prospekt soll dem Anlegerschutz dienen, indem insbesondere nicht mehr übermäßig viele Risikofaktoren aufgeführt werden dürfen, durch welche die für die Anleger relevanten Risikofaktoren verdeckt werden (vgl Art. 16 ProspektVO). Hierzu wurden von der Kommission die DelVO 2019/979 und 2019/980 als konkretisierende delegierte Rechtsakte ausgearbeitet (Art. 13 Abs. 2 ProspektVO).

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Die Prospektzusammenfassung ist als Einleitung zum Prospekt zu positionieren und hat nach Art. 7 ProspektVO[33] alle anlegerrelevanten Basisinformationen auf höchstens sieben DIN A4-Seiten in leserlicher Schriftgröße zu enthalten. Damit orientiert sich diese an den Vorgaben der PRIIP-VO für das Basisinformationsblatt bei sog. verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger sowie Versicherungsanlageprodukte. Die Angaben in der Prospektzusammenfassung müssen zudem präzise, redlich und klar sowie nicht irreführend sein (Art. 7 Abs. 2 ProspektVO). Dabei haben die Informationen kurz und klar zu erfolgen (Art. 7 Abs. 3 ProspektVO). Sie haben mit dem Prospekt übereinzustimmen. Art. 7 Abs. 4 ProspektVO schreibt die Gliederung in vier Abschnitte vor.

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Bestimmte Informationen können auch durch Verweis auf andere veröffentlichte Dokumente zum Bestandteil des Prospekts gemacht werden (Art. 19 ProspektVO)[34]. Das können etwa der Jahresfinanzbericht nach § 114 WpHG und der Halbjahresfinanzbericht nach § 115 WpHG sein[35]. Die Dokumente müssen jedoch zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht werden (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO).

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Werbung muss als solche deutlich gekennzeichnet sein und auf den Prospekt hinweisen (Art. 22 Abs. 1 ProspektVO). Als Werbung wird dabei eine Mitteilung angesehen, die sich auf ein spezifisches öffentliches Wertpapierangebot oder die Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt bezieht und darauf abstellt, die potenzielle Zeichnung bzw den potenziellen Erwerb der Wertpapiere gezielt zu fördern (Art. 2 lit. k ProspektVO). Umfasst sind davon etwa Zeitungsanzeigen, Radio- oder Fernsehspots, sog. Road-Shows (Marketingveranstaltung für institutionelle Investoren) oder Analystenpräsentationen[36]. Die Werbung muss klar erkennbar und darf nicht unrichtig oder irreführend sein (Art. 22 Abs. 3 ProspektVO). Letzteres sind Aussagen v.a. dann, wenn sie beim Anleger Fehlvorstellungen über den Prüfungsumfang durch die BaFin hervorrufen können[37].

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Durch ein einheitliches Prospektformat sowie vorgegebene Informationsbestandteile soll eine Vergleichbarkeit der Prospekte erleichtert werden. Der Prospekt ist grds in deutscher Sprache zu erstellen (Art. 27 ProspektVO iVm § 21 Abs. 1 WpPG), jedoch kann die BaFin die Erstellung in englischer Sprache anerkennen (§ 21 Abs. 2 WpPG)[38].

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