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1. Anwendbarkeit des VermAnlG

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Anwendbar ist das VermAnlG auf nicht in Wertpapieren iS der ProspektVO/des WpPG verbriefte Anteile (§ 1 Abs. 2 VermAnlG), die öffentlich im Inland angeboten werden. Wertpapiermäßig verbriefte Anteile fallen dagegen unter das WpPG. Da das VermAnlG nicht auf einer europäischen Richtlinie basiert, besteht kein Bedarf für eine richtlinienkonforme Auslegung. Das VermAnlG findet nur dann Anwendung, wenn nicht schon nach anderen Vorschriften (zB ProspektVO, KAGB) eine Prospektpflicht besteht (§ 6 VermAnlG). Nicht in den Anwendungsbereich des VermAnlG fallen auch Vermögensanlagen, die ausschließlich im Ausland angeboten werden[72].

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Öffentlich ist ein Angebot, wenn es oder die Werbung hierzu sich an einen unbestimmten Personenkreis wendet[73]. Ein Prospekt ist daher entbehrlich, wenn nur ein bestimmter Personenkreis angesprochen wird (Privatplatzierung, Private Placement). Nach zutreffender hM ist der Personenkreis qualitativ zu bestimmen[74]. Eine aA will ihn rein quantitativ bestimmen[75], sodass wertende Gesichtspunkte außer Betracht bleiben.

⇒ Definition:

Vermögensanlagen iS des VermAnlG sind Beteiligungsanteile, Treuhandvermögensanteile und Genussrechte[76] sowie Namensschuldverschreibungen[77] (§ 1 Abs. 2 Nr. 1–5 VermAnlG), sofern sie kein „Investmentvermögen“ iS des KAGB sind. Auch lange Zeit unregulierte Kapitalbeteiligungen wie partiarische Darlehen[78], Nachrangdarlehen[79] sowie sonstige Anlagen, „die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren“ und die „im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch“ vermitteln, sind erfasst (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG)[80]. Aufgrund des FISG von 2021 sind seit dem 1.1.2022 auch Anlagen erfasst, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen eine Verzinsung oder einen Ausgleich gewähren (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG).

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Ausnahmen bzgl der Prospektpflicht enthält § 2 VermAnlG zB für Genossenschaftsanteile, Anlagen von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds. Ein Prospekt braucht zudem insbesondere dann nicht erstellt zu werden, wenn sich das Angebot an qualifizierte Anleger richtet, der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile weniger als 100 000 Euro oder der Preis jedes Anteils mindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG).

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Des Weiteren besteht eine Ausnahme für Schwarmfinanzierungen (sog. Crowdinvesting)[81]. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Finanzierung auf partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen iS des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG bezieht, das Emissionsvolumen den Betrag von 2,5 Mio. Euro und der Anleger ein bestimmtes Investitionsvolumen (1000, 10 000 oder maximal 25 000 Euro, § 2a Abs. 3 VermAnlG) nicht überschreiten[82]. Außerdem muss die Finanzierung ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über eine Internetplattform erfolgen[83].

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Eine Ausnahme gilt auch für soziale Projekte, sog. Kleinstkapitalgesellschaften des § 267a HGB (§ 2b VermAnlG)[84] sowie für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (§ 2c VermAnlG)[85]. Als Ausgleich für die Ausnahmen der §§ 2a–2c VermAnlG steht dem Anleger ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§ 2d Abs. 3 VermAnlG)[86].

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Unzulässig sind nach § 5b Abs. 1 VermAnlG Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen. Zudem sind zum öffentlichen Angebot im Inland nur solche Vermögensanlagen zugelassen, die mittels Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein WpDU iS des WpHG oder einen Finanzanlagenvermittler iS der FinanzanlagenvermittlerVO vertrieben werden (§ 5b Abs. 3 VermAnlG).

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