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aa) Ausnahmekategorien

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Art. 1 Abs. 2 ProspektVO enthält eine Ausnahme für bestimmte Arten von Wertpapieren. So findet die Verordnung etwa keine Anwendung auf bestimmte OGAW-Anteilsscheine (Art. 1 Abs. 2 lit. a ProspektVO).

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Keine Prospektpflicht besteht bei bestimmten Arten öffentlicher Wertpapierangebote (Art. 1 Abs. 4 ProspektVO). Das gilt zB bei allein an qualifizierte Anleger gerichtete Wertpapierangebote (Art. 1 Abs. 4 lit. a ProspektVO), oder solche, die sich an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger pro Mitgliedstaat richten (Art. 1 Abs. 4 lit. b ProspektVO). Art. 1 Abs. 5 ProspektVO erstreckt diese für Angebotsprospekte geltende Regelung auch auf Zulassungsprospekte für bestimmte Instrumente. Auch für ein Wertpapierangebot mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro, besteht keine Prospektpflicht (Art. 1 Abs. 4 lit. c ProspektVO).

⇒ Definition:

Qualifizierte Anleger sind v.a. Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt 1 Nr. 1–4 MiFID II aufgeführt sind und damit als sog. professionelle Kunden iS der MiFID II bzw des WpHG gelten (Art. 2 lit. e ProspektVO).

Beispiele:

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften sowie große Unternehmen, die zwei der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen: 20 Mio. Euro Bilanzsumme, 40 Mio. Euro Nettoumsatz, 2 Mio. Euro Eigenmittel.

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