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c) Billigung des Prospekts (Art. 20 ProspektVO)

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Eine Veröffentlichung des Prospekts ist erst dann gestattet, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde (gem. § 17 WpPG die BaFin[39]) den Prospekt gebilligt hat (Art. 20 Abs. 1 ProspektVO, Verwaltungsakt)[40].

⇒ Definition:

Billigung ist die positive Handlung der BaFin als Abschluss der Prospektprüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektinformationen (vgl Art. 2 lit. r ProspektVO).

Die Billigung hat grds innerhalb von zehn (Art. 20 Abs. 2 UAbs. 1 ProspektVO) bzw für neue Emittenten 20 Arbeitstagen (Art. 20 Abs. 3 ProspektVO) zu erfolgen. Eine Ausnahme (Verkürzung) ergibt sich bei sog. Daueremittenten (Art. 9 Abs. 11 ProspektVO)[41]. Der Prospekt ist nach seiner Billigung 12 Monate lang gültig (Art. 12 Abs. 1 ProspektVO). Er ist nach der Billigung zu veröffentlichen (Art. 21 Abs. 1 ProspektVO).

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Der Prospekt ist der BaFin elektronisch über deren Melde- und Veröffentlichungssystem (sog. MVP Portal[42]) zu übermitteln (§ 22 WpPG), sodass diese die Billigungsbescheinigung und den Prospekt kurzfristig auch der ESMA zuleiten kann[43]. Die BaFin prüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz (mangelnde innere Widersprüchlichkeit)[44] und Verständlichkeit[45]. Es erfolgt keine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit[46] oder der Bonität des Emittenten. Die Prospektbilligung führt daher nicht zu einem Wegfall von Prospekthaftungsansprüchen bei Fehlerhaftigkeit des Prospekts[47].

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Ein Anspruch auf Prospektbilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen[48]. Der Emittent, Anbieter und/oder die Zulassungsantragsteller können danach Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. Wird die Billigung abgelehnt (Verwaltungsakt), kann nach einem Widerspruchsverfahren der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden.

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Der Prospekt ist, abgesehen von eventuellen Nachträgen, nach seiner Billigung zwölf Monate gültig (Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO). Nach Ablauf eines Jahres ist grds ein neuer Prospekt zu erstellen. Das gilt auch für das Registrierungsformular (Art. 12 Abs. 2 und 3 ProspektVO).

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