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4. Wertpapier-Informationsblatt (§ 4 WpPG)

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Der deutsche Gesetzgeber hat von der in der ProspektVO enthaltenen Möglichkeit (Art. 3 Abs. 2 ProspektVO) Gebrauch gemacht, für bestimmte Fälle von einer Prospektpflicht abgesehen und stattdessen die Erstellung eines Wertpapier-Informationsblatts verlangt. Die Bestimmung gilt für diejenigen Anbieter, die von der Prospektausnahme des § 3 Nr. 2 WpPG Gebrauch machen, indem sie Wertpapiere anbieten, deren Gesamtgegenwert im EWR innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten weniger als 8 Mio. Euro beträgt[61]. Die Anbieter dürfen Wertpapiere erst dann öffentlich anbieten, wenn sie zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht haben (§ 4 Abs. 1 WpPG)[62].

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Die Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt sind an die Bestimmungen zum Vermögensanlagen-Informationsblatt (§ 13a VermAnlG) angelehnt[63], anders als das Vermögensanlagen-Informationsblatt tritt das Wertpapier-Informationsblatt aber an die Stelle eines Prospekts[64]. Kein Wertpapier-Informationsblatt muss erstellen, wer ein Basisinformationsblatt iS der PRIIP-VO[65] oder wesentliche Anlegerinformationen (vgl § 301 KAGB) zu veröffentlichen hat.

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Das Wertpapier-Informationsblatt darf maximal drei DIN-A4-Seiten umfassen und muss sich jeweils auf ein bestimmtes Wertpapier beziehen (§ 4 Abs. 3 WpPG)[66]. Der Mindestinhalt ist in § 4 Abs. 3 WpPG aufgeführt. Danach ist zwingend ein bestimmter Warnhinweis aufzunehmen. Die Reihenfolge der Angaben ist vorgeschrieben (§ 4 Abs. 5 WpPG). Insgesamt muss das Informationsblatt für den Anleger aus sich heraus verständlich sein, dh der Anleger darf nicht zusätzliche Dokumente zum Verständnis der Informationen heranziehen müssen (§ 4 Abs. 7 WpPG).

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Das Wertpapier-Informationsblatt ist vor seiner Veröffentlichung der BaFin elektronisch zu übermitteln (§ 5 Abs. 1 WpPG) und von dieser zu gestatten (§ 4 Abs. 2 WpPG)[67]. Dabei muss der Anbieter (vgl § 2 Nr. 6 iVm Art. 2 lit. i ProspektVO), regelmäßig der Emittent[68], das Billigungsverfahren betreiben (§ 4 Abs. 1 ProspektVO). Tritt zwischen der Gestattung und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots ein wichtiger neuer Umstand ein, besteht eine unverzügliche Aktualisierungs- bzw Nachtragspflicht. Das gilt auch, wenn eine wesentliche Unrichtigkeit des Informationsblatts festgestellt wird (§ 4 Abs. 8 WpPG).

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