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a) Prospektformen

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Der Emittent kann den Prospekt als ein Dokument oder als sog. dreiteiligen Prospekt erstellen (Art. 6 Abs. 3 UAbs. 1 ProspektVO). Ein dreiteiliger Prospekt umfasst als Einzeldokumente die Prospektzusammenfassung, die Beschreibung des Emittenten (im Rahmen des Registrierungsformulars) und die Beschreibung der Wertpapiere (Art. 10 Abs. 1 ProspektVO). Der Prospekt kann ein- oder mehrgliedrig erstellt werden. Der mehrgliedrige Prospekt hat den Vorteil, dass dessen (gebilligtes) Registrierungsformular im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer auch für weitere Wertpapieremissionen verwendet werden kann, sodass lediglich die Zusammenfassung sowie die Wertpapierbeschreibung erstellt werden müssen[22].

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Bei einem eingliedrigen Prospekt erfolgt in der Regel eine Erstellung als Vollprospekt. In Bezug auf Wertpapiere, die keine Dividendenwerte (wie zB Aktien und vergleichbare Papiere) sind, ist die Erstellung als Basisprospekt möglich[23].

⇒ Definition:

Basisprospekt ist ein Prospekt, der je nach Wahl zwar die erforderlichen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren, aber noch keine Angaben über die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält (Art. 2 lit. s, Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 UAbs. 1 ProspektVO).

Die endgültigen Bedingungen werden sodann entweder in einem gesonderten Dokument aufgeführt, oder in den Basisprospekt bzw Nachtrag zum Basisprospekt aufgenommen (Art. 8 Abs. 4 UAbs. 1 ProspektVO). Die Bedingungen müssen jedoch grds nicht mehr gebilligt werden, sondern sind lediglich zu veröffentlichen (Art. 8 Abs. 5 ProspektVO) und der zuständigen Behörde (hier: BaFin) zu hinterlegen. Bei Aufnahme in den Nachtrag ist eine Billigung durch die zuständige Behörde erforderlich (Art. 8 Abs. 10 iVm Art. 23 ProspektVO)[24] und es besteht ein Widerrufsrecht des Anlegers[25].

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Art. 9 ProspektVO enthält die Möglichkeit eines Einheitlichen Registrierungsformulars (Universal Registration Document – URD). Dies dient der Erleichterung für Unternehmen, die häufig Wertpapiere begeben (sog. Daueremittenten). Ein jährlich erstelltes Registrierungsformular führt zu einer beschleunigten Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 9 Abs. 11 iVm Art. 20 Abs. 6 ProspektVO)[26]. Im Formular sind Angaben zu Organisation, Geschäftstätigkeit, Finanzlage, Ertrag, Zukunftsaussichten sowie Führung und Beteiligungsstruktur des Unternehmens aufzunehmen. Auch hier besteht ggf. eine Nachtragspflicht (Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 ProspektVO) sowie eine Aktualisierungspflicht (Art. 9 Abs. 7 ProspektVO). Das Registrierungsformular wird von der BaFin auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz überprüft (Art. 9 Abs. 8 UAbs. 2, Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO). Bei Verwendung eines gebilligten Registrierungsformulars müssen die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung als weitere Elemente gesondert gebilligt werden (Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO).

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Für kleinere und mittlere Unternehmen (sog. KMU) sehen Art. 14 und 15 ProspektVO vereinfachte Regelungen vor, um diesen den Zugang zu den europäischen Kapitalmärkten zu erleichtern.

⇒ Definition:

KMU (kleinere und mittlere Unternehmen) iS der ProspektVO sind Gesellschaften, die gemäß ihrem letzten Jahresabschluss bzw konsolidierten Abschluss mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: durchschnittlich weniger als 250 Beschäftigte im letzten Geschäftsjahr, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro, ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Mio. Euro. KMU iS des Art. 4 Abs. 1 Nr. 13 MiFID II sind Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Mio. Euro betrug[27] (Art. 2 lit. f ProspektVO).

Art. 14 ProspektVO enthält vereinfachte Offenlegungsregeln für sog. Sekundäremissionen. Das sind solche, die sich v.a. auf Wertpapiere oder Dividendenwerte beziehen, die mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren. Hintergrund ist, dass diese Unternehmen bereits anderen Offenlegungspflichten unterliegen[28].

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Die Anforderungen für sog. KMU werden durch einen sog. EU-Wachstumsprospekt, einer neuen Prospektart[29], erleichtert (Art. 15 ProspektVO). Abgesehen von KMU erfasst der EU-Wachstumsprospekt auch bestimmte Emissionen von solchen Unternehmen, deren Wertpapiere an einem KMU-Wachstumsmarkt, wie etwa „Scale“ an der Frankfurter Börse[30], gehandelt werden[31]. Die EU-Wachstumsprospekte enthalten eine standardisierte Aufmachung, die für die Emittenten leicht auszufüllen sein soll (Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 ProspektVO).

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