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5. Europäischer Pass

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Durch den sog. Europäischen Pass können Unternehmen ihre Wertpapiere europaweit anbieten, wenn der Prospekt von der Aufsicht eines einzigen Mitgliedstaats gebilligt wurde (Art. 24 f ProspektVO). Dadurch kann ein von der BaFin gebilligter Prospekt allein aufgrund der Übermittlung der Billigungsbescheinigung an die zuständige Behörde des jeweiligen Aufnahmestaats dort für ein öffentliches Angebot oder eine Börsenzulassung verwendet werden (Notifizierung, Art. 25 ProspektVO).

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Die Billigungsbescheinigung erfolgt auf „Ersuchen“ (so Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO) des Emittenten, des Anbieters, der die Börsenzulassung beantragenden Person oder des Prospektverantwortlichen. Sie bezieht sich darauf, dass der Prospekt im Einklang mit der ProspektVO erstellt wurde. Da es sich bei der Notifizierung um eine Bescheinigung über die Prospektbilligung zwischen den mitgliedstaatlichen Behörden handelt, stellt diese keinen Verwaltungsakt gegenüber dem Emittenten dar[69].

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Der Europäische Pass hilft aber nicht darüber hinweg, dass dem Emittenten in Bezug auf die Prospekthaftung das Risiko bleibt, dass die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts verschieden beurteilen und die Regelungen der ProspektVO unterschiedlich auslegen[70]. In Deutschland wird für Prospekte, die aufgrund des Europäischen Passes anerkannt wurden, nach den §§ 9 ff WpPG[71] gehaftet.

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