Читать книгу Kapitalmarktrecht, eBook - Petra Buck-Heeb - Страница 92

1. Grundlagen

Оглавление

208

Die unmittelbar geltende EU-Prospektverordnung vom Juni 2017 (ProspektVO)[4] findet im Wesentlichen seit 21. Juli 2019 Anwendung (Art. 49 ProspektVO)[5]. Ziel der Verordnung ist neben dem Anlegerschutz und der Markteffizienz die Stärkung des Kapitalbinnenmarkts[6], dh sie ist eine der Maßnahmen zur Schaffung einer EU-Kapitalmarktunion[7]. Konkretisiert wird sie durch delegierte Rechtsakte[8]. Die ProspektVO ersetzt die Prospektrichtlinie 2003/71/EG sowie die entsprechende nationale Umsetzung im WpPG aF. Da die Prospektpflichten jetzt weitgehend in der Verordnung enthalten sind, besteht das WpPG nunmehr überwiegend aus nur ergänzenden Regelungen zur ProspektVO (§ 1 WpPG) .

209

Die ProspektVO regelt die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren (Angebotsprospekt, Art. 3 Abs. 1 ProspektVO) oder bei deren Zulassung zum Handel an einem in den Mitgliedstaaten befindlichen geregelten Markt (Zulassungsprospekt, Art. 3 Abs. 3 ProspektVO) erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 ProspektVO). Sie harmonisiert insbesondere die Prospektpflichtschwellen, das Billigungsverfahren und den Prospektinhalt. Das Billigungsverfahren kann durch ein einheitliches Registrierungsformular („Rahmenregistrierung“ für Unternehmen, die häufig Wertpapiere begeben) vereinfacht sein. Prospekte werden künftig v.a. in elektronischer Form vorliegen, wobei der Anleger auf Verlangen diese auch weiterhin in Papierform erhält. Die ProspektVO soll auch den kleineren und mittleren Unternehmen (sog. KMU) Erleichterungen bieten[9].

210

Prospekte, die vor dem 21. Juli 2019 gebilligt wurden, unterlagen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit bzw während eines Zeitraums von 12 Monaten noch dem „alten“ Recht (Art. 46 Abs. 3 ProspektVO).

Kapitalmarktrecht, eBook

Подняться наверх