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Preußische Zeit

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Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 trug in Teil 10 Titel II Paragraf 17 der Polizei auf, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Es stattete die Polizei zu diesem Zweck mit Zwangsmitteln aus sowie mit dem Recht und der Pflicht des ersten Angriffs und der vorläufigen Untersuchung (Teil II Titel 17 Paragraf 12).

Kurfürst Friedrich III. hatte bereits 1693 versucht, durch ein staatliches Polizeidirektorium eine einheitliche Polizeiverwaltung einzuführen, offenbar ohne Erfolg. 1718 befahl König Friedrich Wilhelm I. dem Magistrat, einen Polizeiinspektor mit drei bis vier Unterbediensteten anzustellen. 1735 übertrug derselbe König dem Magistrat und dem Militärgouverneur die Rechtsprechung in Polizeisachen. Die Gerichtsbarkeit blieb bei der Hausvogtei. Zwischen Rechtsprechung und Polizeigewalt wurden die Aufgaben getrennt. Da sich aber hier der erwünschte Erfolg nicht einstellte, setzte König Friedrich II. 1742 Carl David Kircheisen als Direktor des neu gegründeten Polizeidirektoriums ein und ernannte ihn 1746 auch zum Stadtpräsidenten. Die 1742 in Anlehnung an das Pariser Vorbild erlassene Instruktion sah die Ernennung von commissaires de quartiers und die Unterteilung der Stadt in ihnen unterstehende Aufsichts-Bezirke vor. Statt der ursprünglich geplanten 30 Commissaires wurden nur 18 angestellt. Des Weiteren vergrößerte man den Polizeiapparat durch die Anstellung von neun Polizeidienern, zwei Polizeimeistern und rund 40 Nachtwächtern.

Seit 1707 bestanden Vorschriften zum Meldewesen, deren Durchführung man der geheimdienstlich organisierten Fremdenpolizei übertrug, die durch Spitzel in Gasthäusern und unter der Dienerschaft Informationen sammeln ließ. Das Berliner Modell der staatlichen Polizei diente als Vorbild für die Einrichtung von Polizeidirektionen in Königsberg (1752), Potsdam (1776), Elbing (1773), Danzig und Thorn (1794). 9

Kircheisens Amtsnachfolger war seit 1770 Johann Albrecht Philippi. 1787 folgte Johann Friedrich von Eisenhardt, bis er 1794 abgesetzt wurde und Friedrich Philip Eisenberg die Nachfolge antrat. In seiner Amtszeit wurde das Polizeipräsidium durch das Reglement vom 21. Januar 1795 in eine kollegiale Behörde umgewandelt. Sein Nachfolger Büsching (seit 1804) hob diese Reform 1805 wieder auf. In dieser Zeit erhielt die Kriminalpolizei in der Immediat-Kriminalkommission von 1797 zum ersten Mal fest umrissene Konturen. Sie wurde aus dem Polizeiapparat ausgegliedert und dem Gerichtswesen unter Aufsicht des Kammergerichts angegliedert. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckte sich auf Berlin und einen Umkreis von fünf Meilen um Berlin.

Die Kriminalpolizei erhielt einen eigenen Personalkörper von zwei Kriminalsekretären, einem Kriminalinspektor und zwei Kriminalkommissaren. Als kriminaltechnische Hilfsmittel stellte die Kommission Nachrichten über kriminelle Vorfälle zusammen, legte ein alphabetisches Steckbriefregister an, registrierte unentdeckte Verbrechen, führte Listen über gestohlene Sachen und verdächtige Personen und registrierte Festnahmen und Entlassungen sowie die Namen von Festungs- und Zuchthausinsassen. 10 Der Sittenpolizei übertrug die Kommission die Aufklärung des Zusammenhangs von Prostitution und Verbrechen. Die Selbständigkeit der Kommission endete 1804 mit der Unterstellung unter die Kriminaldeputation des Stadtgerichts.

In der Zeit der Besetzung Berlins durch die Truppen Napoleons unterstand das Polizeiwesen dem comité administratif. In der Polizeiverwaltung blieb durch die Person Büschings die Kontinuität erhalten. Während dieses Zeitabschnitts wurde die Zahl der Polizeireviere von 19 auf 23 erhöht.

Mit den Stein-Hardenberg’schen Reformen, hier insbesondere der Städteordnung vom 19. November 1808, erhielten die Kommunen die Selbstverwaltung. Die bisherige gemeinsame Stadt- und Polizeiverwaltung wurde getrennt und verschiedenen Verwaltungen überwiesen.

Im Paragrafen 166 der Städteordnung behielt sich die Staatsregierung vor, in den Städten eine eigene staatliche Polizeiverwaltung einzurichten oder sie im Auftrag durch den Magistrat ausführen zu lassen. In der Kabinettsorder vom 25. März 1809 ernannte König Friedrich Wilhelm III. Justus Gruner zum Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin. Er übernahm landes- und ortspolizeiliche Aufgaben und hatte in Berlin den Rang eines Regierungspräsidenten inne. Die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums erstreckte sich über das Weichbild von Berlin (engerer Polizeibezirk) hinaus auch auf Charlottenburg, den Tiergarten und Ortschaften in den Kreisen Teltow und Niederbarnim (weiterer Polizeibezirk).

Die kollegiale Leitung der Geschäfte wurde aufgehoben und durch eine bürokratische ersetzt. Nach französischem Vorbild entstanden vier Geschäftsbereiche: Während das Allgemeine Geschäftsbüro die Landespolizeisachen betreute, besorgte das Polizei-Amt die ortspolizeilichen Angelegenheiten.

Hinzu kamen das Fremdenbüro und das Sicherheitsbüro. Letzteres erhielt seine Funktionsfähigkeit erst durch die erneute Unterstellung der Kriminalpolizei unter das Polizeipräsidium. Das geschah durch die Ernennung des Direktors des Berliner Kriminalgerichts, von Schlechtendahl, zum Polizeipräsidenten am 12. Februar 1811, nachdem Gruner an die Spitze der preußischen Polizeiverwaltung getreten war. Die Zuständigkeiten zwischen Kriminalgericht und Polizeipräsidium regelte das Abkommen vom 1. April 1811. 11 Sie blieben bis zur Errichtung einer Staatsanwaltschaft am 3. Januar 1849 ein Zankapfel zwischen beiden Behörden.

Zwischen 1816 und 1821 erhielt Berlin den Status eines Regierungsbezirks mit voller Zuständigkeit für das Polizeiwesen. Der Polizeipräsident übernahm in seiner Person auch die Funktion eines Regierungspräsidenten. Die ortspolizeilichen Aufgaben betreute in dieser Zeit der Direktor des Polizei-Intendanturamtes. Im Jahre 1822 endete das Experiment des Berliner Regierungsbezirks. Von nun an verstärkten sich die Tendenzen zum Herauswachsen Berlins aus der Provinz Brandenburg und das Bedürfnis, diesem Umstand in geeigneter Form Rechnung zu tragen.

Das Polizeipräsidium erhielt 1822 seine frühere Selbständigkeit zurück, übernahm aber zusätzlich Zuständigkeiten eines Regierungspräsidiums unter anderem in Gewerbesachen. Die Behörde gliederte sich 1822 auf in das General-Geschäftsbüro und das Polizei-Intendanturamt sowie Spezialbüros (Polizei-Untersuchungsamt, Sicherheitsamt, Polizei-Fremdenamt und Wohnungs-Meldungsamt).

Das Stadtgebiet war in 22 Revierbereiche eingeteilt. Den exekutiven Dienst versahen drei Kriminalkommissare, soweit diese Aufgaben nicht den Revierkommissaren übertragen waren. Das führte zu Doppelgleisigkeit bei der Arbeit, da die Kriminalkommissare ihre Aufträge vom Sicherheitsbüro erhielten. Die Ineffizienz der scharfen Trennung zwischen landes- und ortspolizeilichen Aufgaben führte zur Neuregelung der Geschäftsbetriebes im Jahre 1830.

Es entstanden fünf selbständige Abteilungen unter der verantwortlichen Leitung jeweils eines Dirigenten. Die Aufgaben des Sicherheitsbüros übernahm die Abteilung IV. Zu dessen Dirigenten wurde der Geheime Hofrat Carl Falkenberg bestellt. Ihr Auftrag lautete: Verhütung und Ermittlung verübter Verbrechen, Aufsicht über gefährliche Personen, Beobachtung dienst- und arbeitsloser Personen, Ausweisung oder „correctionelle Einsperrung“ (Arbeitshaus) dieses Personenkreises, Kontrolle von Gewerben, die mit dem genannten Personenkreis in Berührung standen wie Trödlern, Hausierern, Pfandleihern, Schlafstellenhaltern, Bordellwirten und Lohnhuren. Die bereits von der Immediat-Kriminalkommission angelegten Karteien wurden durch weitere ergänzt und umfassten 1830 Übersichten über alle Festungs- und Zuchthausinsassen in Preußen, entlassene Häftlinge, Häftlinge in Untersuchungshaft in der Kurmark, verhaftete Landstreicher, unter Polizeiaufsicht stehende Personen, Prostituierte und sämtliche dienst- und arbeitslosen Personen. Das Steckbriefregister vervollständigte man fortlaufend aus 27 in- und ausländischen Zeitungen. 12

Die vom Dezernenten des Sicherheitsbüros Merker seit 1819 herausgegebenen „Mitteilungen zur Beförderung der Sicherheitspflege“ fanden ihre Ergänzung und Fortsetzung in den seit 1840 erscheinenden „Beiträgen zur Erleichterung des Gelingens der praktischen Polizei“. 13 Sie enthielten wöchentliche Überblicke über die polizeilichen Tagesereignisse in der Residenzstadt Berlin sowie Statistiken des Stadtvogteigefängnisses. Die vom Sicherheitsbüro erstellten Listen gesuchter Verbrecher waren der Vorläufer des seit 1852 herausgegebenen „Preußischen Central-Polizeiblattes“. Die Redaktionstätigkeit blieb eine ständige Aufgabe der Abteilung IV.

Als Kriminalinspektoren fungierten seit 1812 zuerst der Kriminalsekretär Schardt. Ihm folgte der Polizeiinspektor Eckert und ab 1827 der Polizeiinspektor Duncker bis 1847. Während seiner Amtszeit erhöhte sich die Zahl der Kriminalkommissare auf sechs feste Kräfte, nicht mitgerechnet die Kommissare beim Berliner Kriminalgericht. Die Kriminalbeamten trugen Uniform, die sie im Bedarfsfall gegen Zivilkleidung austauschten, und wiesen sich durch die seit 1810 eingeführte Polizeimarke aus (Paragraf 20 des Polizeireglements vom 5. Januar 1810). Das stetige Anwachsen der Einwohnerzahl Berlins von 178 000 im Jahre 1800 auf 270 000 im Jahre 1838, dann zwischen 1838 und 1847 eine beschleunigte Zunahme auf 403 000, ließ die sozialen Probleme und die mit ihnen verbundene Kriminalität derart anwachsen, dass auch die Öffentlichkeit darüber Aufklärung und Information verlangte. Im Vordergrund der Vorwürfe gegen die Kriminalpolizei stand das Vigilantenunwesen (Spitzel), das vielen Verfassern aber die Möglichkeit gab, Umfang und Erscheinungsformen der Kriminalität darzustellen.

Als Folge der Revolution von 1848 wurde am 23. Juni 1848 die Schutzmannschaft als Polizeieinheit aufgestellt. Das Preußische Polizeigesetz vom 11. März 1850 (Gesetzes-Sammlung GS, S. 265–268) ermöglichte die Errichtung von Spezialeinheiten, denen ausschließlich die Behandlung kriminalistischer Aufgaben oblag. Diese Richtlinien setzte in Berlin der umstrittene Polizeidirektor Wilhelm Stieber (Amtszeit 1850 bis 1860) um, der 1852 eine Revierkriminalpolizei schuf, die jedem der inzwischen 36 Polizeireviere einen geeigneten Schutzmann für die Bearbeitung kriminalpolizeilicher Fragen überwies. In Fachkursen wurden diese Schutzleute auf ihre kriminalistischen Aufgaben vorbereitet. 1854 wurde die Kripo als Abteilung VII aus der Sicherheitspolizei (Abteilung IV) ausgegliedert.

Stieber hoffte, als Abteilungs-Dirigent die bisherige Trennung in Dezernats- und Exekutivarbeit aufzuheben. Ihm standen als Personal zwei Hilfsdezernenten, ein Sekretär, zwei Kriminalinspektoren, ein Leicheninspektor, zwölf Kriminalkommissare und 50 Kriminalschutzleute zur Verfügung.

Für die Sicherstellung der Leichen von Selbstmördern und verunglückten Personen war bereits 1840 ein Kommissariat eingerichtet worden. Dem Beispiel des 1864 in Paris eröffneten Leichenschauhauses (morgue) folgend, zielten die Planungen in Berlin auf die Einrich-tung eines vergleichbaren Instituts, das als Abteilung der Staatsarzneikunde auf dem alten Charité-Kirchhof entstand und mit einem Kühlsystem des neuesten Standes ausgerüstet war. Im Dezember 1885 dem Polizeipräsidium unterstellt, wurde es als „fiskalisches Leichenschauhaus“ am 1. März 1886 eröffnet. Ein Kommissariat zur Sicherstellung von Leichen hatte hier später seine Amtsräume. 14

Wesentliche Erfolge der Kripo-Arbeit sind den unter Stieber arbeitenden Kriminalkommissaren Bormann, Rockenstein und Pick zuzurechnen. Stieber fasste seine Erfahrungen im „Practischen Lehrbuch der Kriminal-Polizei“, Berlin 1860, zusammen.

Die mit dem Gesetz vom 17. Juni 1846 (GS, S. 267, Neuregelung durch Verordnungen vom 2. und 3. Januar 1849; GS, S. 1 und S. 14) geschaffene Staatsanwaltschaft erhielt in Paragraf 4 das Recht, Polizeibehörden, insbesondere die Kriminalbeamten, zu Untersuchungshandlungen hinzuziehen. Durch Paragraf 159 der Strafprozessordnung (15. September 1879) erhielten die Kriminalbeamten den Status von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Daraus hat sich aber keine Kontrolle über die Kripo entwickelt, denn diese entwickelte ihr Ermittlungsinstrumentarium methodisch, technisch und verwaltungsmäßig weiter. Seit 1864 erhielt die Kripo als ständiges zusätzliches Unterpersonal Wachtmeister und Schutzmänner.

Berliner Kriminalpolizei von 1945 bis zur Gegenwart

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