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V. Das Verhältnis zwischen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten

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Schrifttum:

Jakobs, Die Konkurrenz von Tötungsdelikten mit Körperverletzungsdelikten, 1967; Meister, Das Verhältnis der Tötungsdelikte zu den Körperverletzungsdelikten, DStrR 44, 37; Schmitt, Vorsätzliche Tötung und vorsätzliche Körperverletzung, JZ 62, 389; Widmann, Die Bestrafung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung bei gleichzeitigem Vorliegen eines sog. erfolgsqualifizierten Delikts, MDR 66, 554.

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Dass in jeder Tötung objektiv und subjektiv eine Körperverletzung als Durchgangsstadium enthalten ist, aber als subsidiär zurücktritt, wurde bereits o. § 2 Rn. 21 dargelegt.

Dies gilt allerdings nicht bei einem bloßen Tötungsversuch. Zunächst verbleibt es bei der Strafbarkeit wegen der Körperverletzung, wenn der Täter vom Tötungsversuch strafbefreiend zurücktritt. Aber auch im Übrigen verlangt die Klarstellungsfunktion der Tateinheit, dass neben dem Tötungsversuch eine vollendete Körperverletzung bejaht wird[82]. Eine vorsätzliche schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 kann allerdings wegen des Dauerelements der Folgen bei einem Tötungsversuch nur bejaht werden, wenn sie alternativ vom Vorsatz umfasst war (BGH NJW 01, 980).

Fehlt bei einer Tötung Fahrlässigkeit oder ist sie nicht nachweisbar, so kann eine fahrlässige Körperverletzung übrigbleiben[83].

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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