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b) Der subjektive Tatbestand

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Die Körperverletzung ist ein kongruent aufgebautes Delikt: Vorsatz (einschließlich des bedingten) ist erforderlich und genügend. Motive (auch ein unangebrachter Scherz kann Körperverletzung sein) und Tendenzen sind für den Tatbestandsaufbau unerheblich. Bedenklich erscheint die Ablehnung des Vorsatzes bei affektiver Erregung (BGH NStZ 04, 201 m. Anm. H. Schneider). Ein error in objecto ist bei Gleichwertigkeit der Objekte (eine „andere Person“) unbedeutsam, desgleichen ein Irrtum über den Verletzungsgrad. Tritt die Verletzung an anderer Stelle ein als vom Täter bezweckt, liegen nur Fahrlässigkeit und Versuch vor[15]. Bei Zweifeln über den Vorsatz soll nach BGH 17, 210 die fahrlässige Körperverletzung als „Auffangtatbestand“ eingreifen; hiergegen bestehen die gleichen Bedenken wie gegenüber der Entscheidung BGH 9, 390 (vgl. AT § 10 Rn. 31; LK12 § 15 11).

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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