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c) Mittels eines hinterlistigen Überfalls (Nr. 3)
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Ein hinterlistiger Überfall ist ein planmäßiges Vorgehen unter Verdeckung der wahren Absicht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nichterwarteten Angriffs zu erschweren[33]. Ein Angriff „von hinten“ und die bloße Ausnutzung des Überraschungsmoments reichen nicht aus (BGH GA 68, 370; NStZ 07, 702), anders allerdings nach Verstecken und Auflauern (BGH GA 69, 61; NStZ 05, 40). „Hinterlist“ verlangt also mehr als die Heimtücke beim Mord (s.o. § 2 Rn. 43 ff.). Die Rechtsprechung wertet auch die heimliche Beibringung von Betäubungsmitteln als „hinterlistigen Überfall“[34], doch wird hierbei der Begriff des „Überfalls“ in unzulässiger Weise überschritten.