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1. Gefährliche Körperverletzung (§ 224)

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Schrifttum:

Eckstein, Das gefährliche Werkzeug als Mittel zum Zweck der Körperverletzung, NStZ 08, 125; Heinrich, Die gefährliche Körperverletzung, 1993; Küper, Konvergenz. Die gemeinschaftliche Körperverletzung im System der Konvergenzdelikte, GA 97, 301; Hilgendorf, Körperteile als „gefährliche Werkzeuge“, ZStW 112, 811; Leißner, Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im StGB, 2002; Triantafyllou, Das Delikt der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) als Gefährdungsdelikt, 1996; Küpper, Lebensgefährdende Behandlung, FS Hirsch 595.

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Der schon durch Novelle vom 26.2.1876 eingefügte § 223a sollte die Lücke zwischen der einfachen und der schweren Körperverletzung schließen. Durch das 6. StrRG 1998 wurde er unter Eingliederung des § 229 a.F. (Vergiftung) zu § 224. Er ist eine unselbstständige Abwandlung des Grunddelikts. Die Qualifikation ist ohne Rücksicht auf den Erfolg durch die Begehungsart gegeben; damit wandelt sich das reine Erfolgsdelikt des § 223 in § 224 zu einem Erfolgsdelikt mit strafschärfendem Gefährdungscharakter. Im Einzelnen umfasst die Vorschrift fünf Tatbestände. Grundgedanken der Qualifikation sind die erhöhte Gefährlichkeit (Abs. 1 Nr. 1, 2, 5) und die verringerte Chance des Opfers, sich zu wehren (Nr. 3, 4)[19]. Der Tatbestand wurde durch das 6. StrRG mehrfach ausgeweitet und bedarf – vor allem angesichts der gleichzeitigen Erhöhung des Strafrahmens – einschränkender Auslegung. Die Einführung minder schwerer Fälle darf nicht zu einer Ausweitung des Tatbestandes führen.

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Einige Autoren sehen § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur noch als Sonderfall der Nr. 2[20] und als „letztlich überflüssig“ an (Rengier II § 14 Rn. 23). Solange beide jedoch als eigene Nrn. bestehen, sind sie gesondert zu prüfen und ggf. zu bejahen. Die Bejahung mehrerer Alternativen ist für die Strafzumessung bedeutsam (Grünewald LK 42). Die Auslegung sollte sich daher bemühen, die Alternativen voneinander abzugrenzen.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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