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3.Sonderbetriebsplan „Bergehalden“

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49Sonderbetriebspläne werden für das Anlegen, die Erweiterung und die wesentliche Änderung von Bergehalden verlangt. Hierfür wurden Richtlinien entwickelt (in NRW der gemeinsame Runderlass betreffend Zulassung von Bergehalden im Bereich der Bergaufsicht v. 13.7.1984 – MinBl 931 = ZfB 1984, 366, im Saarland v. 2.1.1990, gem. MinBl Saarland, 21 = ZfB 1991, 228). In ihnen wird geregelt, welche Angaben und Nachweise der Sonderbetriebsplan enthalten muss, welche Behörden gem. § 54 Abs. 2 zu beteiligen sind (nach damaliger Organisationslage immerhin 15) oder als sachverständige Stellen anzuhören sind (damals 7) und welche Gesichtspunkte im Betriebsplanverfahren zu prüfen sind. Insb die Lagerstättenverhältnisse, Mehrkosten beim Versatz gegenüber Bruchbau, Größe und Höhe der Halde, ihre Eingliederung in die Umgebung und das Landschaftsbild, Einwirkungen der Halde auf Wasser, Boden, Luft und Klima sowie Auswirkungen auf den Naturhaushalt, Transportwege und -mittel, spätere Nutzung der Halde. Die Sicherung von Standorten für größere Halden (mehr als 2, 5 Mio. m³) erfolgt in Regionalplänen (früher Gebietsentwicklungsplänen), ihre Größe soll den Bedarf von etwa zehn Jahren decken. Sie sollen möglichst als landschaftsgerechte Landschaftsbauwerke gestaltet werden. Für die Errichtung der Halde ist außer der Zulassung des Sonderbetriebsplans eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG erforderlich, in der die Einwirkungen der Halde auf das Grundwasser geregelt und begrenzt werden. Werden die von der Halde abfließenden oder austretenden Wässer gesammelt oder in ein Gewässer eingeleitet, ist außerdem eine Erlaubnis nach §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG zu beantragen. Der Imissionsschutz für Halden betrifft Maßnahmen zur Einschränkung von Staubemissionen und von Lärmemissionen des Betriebes auf der Halde und durch die eingesetzten Maschinen, Geräte und Einrichtungen. Für das Verladen, Befördern und Abladen des Haldenmaterials im Kraftfahrzeugverkehrs auf öffentlichen Wegen können jedoch keine Imissionsschutz-Regelungen im „Sonderbetriebsplan Bergehalden“ getroffen werden (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG; VG Gelsenkirchen, ZfB 1984, 243, ZfB1982, 96; VG Koblenz, ZfB 1984, 477).

50Die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Haldenoberfläche wird ebenfalls in ihren Grundzügen vom Sonderbetriebsplan Bergehalden erfasst. Die Wiedernutzbarmachung als solche kann Gegenstand des Abschlussbetriebsplans oder von jährlichen weiteren Sonderbetriebsplänen „Wiedernutzbarmachung der Haldenoberfläche“ sein. Für Photovoltaikanlagen auf Bergehalden ist ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan nicht erforderlich, s § 57c Rn 13, es genügt ein Abschluss- oder Sonderbetriebsplan. Zur Rekultivierung von Bergehalden: Neu/Hinterhölzel/Scherbeck/Hafenstein, Glückauf 2001, 568, zur Gestaltung der Oberfläche bei Berghalden: § 55 Rn 262.

50aSofern eine Halde einen Flächenbedarf von mehr als 10 ha hat, ist vorrangig ein UVP-Rahmenbetriebsplan gemäß § 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau erforderlich. Der Sonderbetriebsplan hat dann eine ergänzende Funktion. Halden können unter den Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 Buchstabe a) aa) UVP-V Bergbau auch unabhängig von der Größe ihrer Grundfläche UVP-pflichtig ein, wenn sie Teil der übertägigen Betriebsanlagen eines Tiefbaubetriebes sind und die Betriebsflächen insgesamt einschl. der Halde 10 ha überschreitet. Auf die Größe der betrieblichen Teilfläche der Halde kommt es dann nicht an, sie teilt das Schicksal der gesamten Betriebsfläche (Keienburg, in: Boldt/Weller (2016), Anh. 57c Rn 32). Dasselbe gilt seit dem Jahr 2008 für Halden, die eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A des Anhangs III der RL 2006/21 EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (sog. Bergbauabfallrichtlinie) sind. Auch diese gefährlichen Halden sind grundsätzlich gemäß § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau UVP-pflichtig.

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