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7.Sonderbetriebsplan „Einstellung der Wasserhaltung“
Оглавление81Im Sanierungsbergbau werden „Sonderbetriebspläne zur Einstellung der Wasserhaltung aufgestellt, die den zeitlichen Ablauf und die erforderlichen technischen Maßnahmen bei der Flutung der Grube erfassen. Allerdings ist eine Abgrenzung zum Abschlussbetriebsplan und zu etwa erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren geboten: Abschlussbetriebspläne können verändert werden durch nachträgliche Auflagen unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2, durch Widerruf unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG oder durch eine Anordnung nach § 71, wenn in dem zugelassenen Abschlussbetriebsplan vorgesehene Maßnahmen nicht vollständig durchgeführt werden (Franke, in: Spätfolgen, S. 94). Sofern diese Bestimmungen nicht greifen, können ihre Voraussetzungen nicht durch das Verlangen nach einem Sonderbetriebsplan in Ergänzung eines zugelassenen Abschlussbetriebsplans umgangen werden. Ähnliches gilt im Verhältnis zum Wasserrecht. Das wasserrechtliche Verfahren ist insofern das spezielle für die Anforderungen des Wasserhaushaltes. Im Sonderbetriebsplan „Einstellung der Wasserhaltung“ dürfen sich daher nicht die selben Bestimmungen wiederfinden wie im wasserrechtlichen Verfahren, andererseits dürfen sich die Bestimmungen in beiden Verfahren auch nicht widersprechen.
81aIm Steinkohlenbergbau ist es Praxis, zwischen Beendigung der Produktion und Zulassung des untertägigen Abschlussbetriebsplanes (s. § 53 Rn 58) einzelne Tätigkeiten, die der Vorbereitung der Einstellung des gesamten Bergbaubetriebes dienen, durch Haupt- und Sonderbetriebspläne, z. B. betreffend die Einstellung von Wasserhaltungsmaßnahmen in einzelnen Wasserprovinzen, zu legitimieren (Jordan/Welsing, ZfB 2017, 229, 234). Eine wasserrechtliche Zulassungspflicht für die zeitweilige oder endgültige Einstellung der Grubenwasserhaltung ist demgegenüber nicht gegeben. Der untertägige Teilanstieg des Grubenwassers ist keine Benutzung i. S. § 9 WHG (Einzelheiten s. § 52 Rn 77, § 53 Rn 89i). Anders dagegen, wenn nach Erreichen der bergrechtlich zugelassenen Anstiegshöhe das Grubenwasser abgepumpt und in Fließgewässer eingeleitet wird, um das weitere Ansteigen des Grubenwassers zu verhindern (Jordan/Welsing, a. a. O.; auch ZfW 2017, 121, 131 ff. m. w. N.).
81bDie Zulassungsvoraussetzungen für das bergrechtliche Betriebsplanverfahren zur Einstellung der Grubenwasserhaltung ergeben sich vor allem aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, die Standsicherheit alter Schächte betreffend, aus § 55 Abs. 1, Satz 1 Nr. 9, gemeinschädliche Einwirkungen durch Gefahren für die Wasserversorgung betreffend (s. Jordan/Welsing, ZfB 2017, 231, 236 f.) und § 48 Abs. 2, wenn durch schwere Bergschäden eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums durch die Zulassung der Einstellung der Grubenwasserhaltung und des damit verbundenen Grundwasserteilanstiegs in Grubengebäude drohen sollte.