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8.Anforderungen an Sonderbetriebspläne, Verhältnis zum Hauptbetriebsplan
Оглавление82Die Zulassung eines Sonderbetriebsplans ist ebenfalls nur von den Voraussetzungen der §§ 55, 48 Abs. 2 abhängig, nicht etwa davon, dass bei einem Vorhaben mit planerischem Gewicht (z. B. Abteufen eines Schachtes) zuvor ein Rahmenbetriebsplan eingereicht und zugelassen ist. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans ohne Rahmen- oder Hauptbetriebsplan ist nicht rechtswidrig (s. § 52 Rn 86). Unabhängig davon kann die Bergbehörde von ihrem Ermessen auf Verlangen eines Rahmenbetriebsplans Gebrauch machen (vgl. Rn 22).
Sonderbetriebspläne können nur für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben verlangt werden. Dabei muss es sich um technische Maßnahmen handeln, bei denen die Prüfung der Bergbehörde nach den Gesichtspunkten des § 55 einen Sinn hat. Das ist nicht der Fall für rechtliche oder verwaltungsmäßige Folgewirkungen einer betrieblichen Maßnahme, wie z. B. auf Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, nachträglich erlassener Verordnungen oder Richtlinien.
83Im Gesetzgebungsverfahren hat es erhebliche Diskussionen über den Sonderbetriebsplan und darüber gegeben, ob er nicht nur in Fällen besonderer Gefahren für die Sicherheit der Beschäftigten in Betracht kommen könne. Man hat sich für eine uneingeschränkte Beibehaltung des Instituts des Sonderbetriebsplans ausgesprochen. Wenn damit die vom Bergbau geforderte Konzentration auf den Hauptbetriebsplan nicht eingetreten ist, hat diese Regelung für ihn auch Vorteile: die zeitliche Beschränkung des Hauptbetriebsplans entfällt, der Hauptbetriebsplan bleibt spezifisch bergtechnisch und damit weitgehend vom Beteiligungsverfahren nach § 54 Abs. 2 befreit, das mehr in Sonderbetriebsplanverfahren anzuwenden ist. Die gewünschte Abmagerung der Zahl der Sonderbetriebsplanverfahren muss mit Hilfe der zu § 51 Rn 33 ff. vorgetragenen Gesichtspunkte erfolgen.
84Außerdem ist hier noch auf Folgendes hinzuweisen: Das System des Betriebsplanverfahrens geht davon aus, dass der Betriebsplan grundsätzlich vom Unternehmer in eigener Verantwortung aufgestellt wird. Das Verlangen der Bergbehörde nach § 52 Abs. 2 ist in diesem System ein Ausnahmefall. Diese ausnahmsweise Befugnis der Bergbehörde darf nicht dazu führen, in den Betriebsablauf einzugreifen. Es bleibt Sache des Unternehmers, die Art und den Ablauf der bergbaulichen Arbeiten und damit den Inhalt und die Art des Betriebsplans selbst zu bestimmen. Das Betriebsplanverfahren, insb das Verlangen nach Sonder- und Rahmenbetriebsplänen, kann nicht dazu führen, Anordnungen nach § 71 zu ersetzen.
85Mit der in § 52 Abs. 1 und 2 getroffenen Regelung ist es nicht vereinbar, konzeptionell wesentliche Teile eines Bergbauvorhabens mit Sonderbetriebsplänen anstelle des Hauptbetriebsplans zur Zulassung zu stellen. Eine Aufspaltung in eine Vielzahl von Sonderbetriebsplänen würde dazu führen, dass die Betriebsteile nicht in ihrem sicherheitlichen Zusammenhang beurteilt würden und eine effektive Betriebskontrolle erschwert würde (OVG Berlin, ZfB 1990, 223). Die Notwendigkeit, Hauptbetriebspläne zur Zulassung einzureichen, entfällt nicht, wenn der Unternehmer auf der Grundlage eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans die Zulassung von Sonderbetriebsplänen betreibt, die sämtliche Teile des Vorhabens erfassen.