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5.Sonderbetriebsplan „Abbau“
Оглавление66Der durch die Bergbehörde zugelassene Sonderbetriebsplan „Anhörung“ bzw. „Einwirkungen“ gibt dem Unternehmer (noch) nicht das Recht, den geplanten Abbau durchzuführen. Dies folgt erst aus der Zulassung eines weiteren Sonderbetriebsplans „Abbau (oder „Abbau in Flöz Albert, Bauhöhe Ro 67“), in dem alle betriebs- und sicherheitstechnischen Einzelheiten für den Abbau festgelegt werden (Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 201). Im Sonderbetriebsplan „Abbau“ werden die Belange schwer betroffener Oberflächeneigentümer nicht erneut thematisiert.
67Sonderbetriebsplan „Abbau“ und Sonderbetriebsplan „Anhörung“ stehen in einem konvexen Verhältnis mit Abschichtungswirkung zueinander (Schmidt-Aßmann/Schoch, Bochumer Beiträge, S. 202). Sie werden gestaffelt beantragt und zugelassen, sind jedoch zwei Seiten eines einheitlichen Planungs- und Entscheidungsprozesses. Schadensmindernde Maßnahmen werden nur im betriebsexternen Teil, dem Sonderbetriebsplan „Anhörung“ festgelegt. Spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage können nur unter Beachtung der Bestandskraft des Sonderbetriebsplans „Anhörung“ und des § 56 Abs. 1 Satz 2 in den Sonderbetriebsplan „Abbau“ aufgenommen werden. Aus der Zulassung des Sonderbetriebsplanes kann kein Anspruch auf die erforderliche Zulassung des Sonderbetriebsplanes „Abbau“ oder des erforderlichen Haupbetriebsplanes hergeleitet werden. Vielmehr kann die Zulassung des Sonderbetriebsplanes „Anhörung“ davon abhängig gemacht werden, dass der Hauptbetriebsplan zugelassen und vollziehbar ist.
68Eine Anfechtung der Zulassung des Sonderbetriebsplans „Abbau“ ist nicht mehr zulässig, wenn der Eigentümer versäumt hat, seine Rechte im Sonderbetriebsplanverfahren „Anhörung“ bzw. „Einwirkungen“ geltend zu machen (Knöchel, ZfB 1993, 136 mit Verweis auf BVerwG, NVwZ 1989, 1162 = ZfB 1989, 210).
69Die Sonderbetriebsplanzulassung Abbau (Flöz Albert) erledigt sich nicht mit der Beendigung des Abbaus einschl. mit der Verfüllung der Stollen (VG Gelsenkirchen, ZfB 1992, 147; ZfB 1992, 294; a. A. Pollmann/Wilke, S. 219). Erst der Abschlussbetriebsplan führt gem. § 53 Abs. 1 zur Einstellung des Betriebes. Bis er zugelassen ist, sind nachträgliche Ergänzungen, Änderungen des Sonderbetriebsplans und Anfechtungsklagen von Oberflächeneigentümern zulässig.