Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 178

4.Sonderbetriebspläne „Abbaueinwirkungen“ und „Anhörung“

Оглавление

51Die bergrechtliche Praxis hat als Konsequenz aus dem sog. Moers-Kapellen-Urteil (BVerwG, ZfB 1989, 199 ff.) den Sonderbetriebsplan „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum“ (auch „Auswirkungen des Abbaus der Flöze XY auf die Tagesoberfläche“ VG Düsseldorf, ZfB 1992, 267, im Saarland „Anhörung der Oberflächeneigentümer“) entwickelt. Dieses Sonderbetriebsplanverfahren ist das „geeignete Verfahren“ im Sinne dieses Urteils, in dem Oberflächeneigentümern, die von schweren Bergschäden betroffen sein können, Gehör verschafft wird (OVG Saarland, ZfB 1993, 219 zur Zulässigkeit des Verfahrens; OVG Saarland, ZfB 1994, 22; ZfB 1996, 226; ZfB 1997, 47; ZfB 2005, 200; ZfB 2005, 220, die Letzteren allerdings nach Erledigungserklärung unwirksam gem. BVerwG, ZfB 2006, 155 f., ferner OVG NRW, ZfB 2003, 283; Knöchel, ZfB 1993, 133 und Bochumer Beiträge, 69 ff.; Knof Bochumer Beiträge, 55 ff.). Zusätzlich zur Beteiligung jedes einzelnen von der Bergbehörde ermittelten Oberflächeneigentümers, der von schweren Bergschäden betroffen sein könnte, wird der Sonderbetriebsplan öffentlich ausgelegt (Keienburg, NVwZ 2013, 1123, 1126).

52Der Zulassung eines Sonderbetriebsplans „Anhörung der Oberflächeneigentümer“ steht nicht entgegen, dass vorher ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan mit UVP (OVG Saarland, ZfB 2005, 218, allerdings nach Erledigungserklärung unwirksam gem. BVerwG, ZfB 2006, 155) oder ein fakultativer Rahmenbetriebsplan zugelassen wurde (OVG Saarland, ZfB 1993, 218; Kühne/Ehricke, Entwicklungslinien des Bergrechts, 48). Es ist vom BBergG nicht vorgegeben, die Belange der Oberflächeneigentümer in einen bestimmten Typ der gesetzlich vorgegebenen Betriebsplanarten zu prüfen. Die Belange können im Rahmenbetriebsplan ausgeklammert und einem Sonderbetriebsplan vorbehalten werden (BVerwG, ZfB 2006, 319; OVG NRW, ZfB 2003, 278; Kühne, DVBl 2010, 875 m. w. N.; a. A. Niederstadt, NVWZ 2004, 1095). Das gilt für die Interessen von Grundstückseigentümern, die schwere Bergschäden befürchten müssen, ebenso wie für Auswirkungen des Bergbaus auf öffentliche Einrichtungen (Kanalisation, Ver- und Entsorgungsleitungen), die ebenfalls aufgrund detaillierter Abbauplanungen in Sonderbetriebsplänen geprüft werden (OVG NRW, ZfB 2003, 279; ZfB 2003, 284). Der Sonderbetriebsplan „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum“ ist abzugrenzen vom Rahmenbetriebsplan, der sich nach der Rspr. gerade nicht auf Eigentümerbelange bezieht (Frenz, NVwZ 2012, 1221, 1222). Allerdings ist der Sonderbetriebsplan „Abbaueinwirkungen“ in Beziehung zum Hauptbetriebsplan zu bringen. Für den Fall einer Änderung der Abbauführung infolge bergbaulicher Sachgesetzlichkeiten wird in der Praxis häufig im Hauptbetriebsplan eine Nebenbestimmung zur Vorlage des Sonderbetriebsplans „Abbaueinwirkungen“ aufgenommen, wodurch die Gestattungswirkung des Hauptbetriebsplans eingeschränkt wird. Wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Prüfung von schweren und unerträglichen Abbaueinwirkungen auf das Grundeigentum wird man die Nebenbestimmung i. d. R. nicht als Auflage, sondern als Bedingung zum Hauptbetriebsplan ansehen (Frenz, a. a. O., S. 1223). Diese Bedingung ist aufschiebend, wenn bereits bei Zulassung des Hauptbetriebsplans schwerwiegende Abbaueinwirkungen auf das Eigentum zu erwarten sind. Sie ist auflösend, wenn sie Vorsorge gegen schwerwiegende Einwirkungen durch zukünftige Abbauänderungen trifft (Frenz, a. a. O., 1223).

Soweit im Hauptbetriebsplan noch andere Tätigkeiten außer dem Abbau eines konkreten Teilbereichs des Bergwerks (Streb, Flöz) vorgesehen sind, wäre es unverhältnisäßig, wenn diese – etwa übertägige Vorbereitungs- oder Instandhaltungsarbeiten, untertägige Bauarbeiten, Sicherheitsmaßnahmen, Messungen, Wasserhaltung – bis zur Zulassung des Sonderbetriebsplanes „Abbaueinwirkungen“ ebenfalls aufschiebend bedingt, d. h. nicht durchzuführen wären. Die Nebenbestimmung, dass Sonderbetriebspläne „Abbaueinwirkungen“ aufgestellt und genehmigt werden müssen, ist i. d. R. so auszulegen, dass nur der konkrete Abbau aufschiebend bedingt ist (Keienburg, NVwZ 2013, 1123, 1127). Sie ist erfüllt, sobald der Sonderbetriebsplan genehmigt ist. Spätere Abbauänderungen oder unzutreffende Prognosen spielen keine Rolle mehr (Keienburg, a. a. O.; a. A. Frenz, NVwZ 2012, 1221, 1223).

Die Zulassung eines Sonderbetriebsplans kann bereits vor dem Hauptbetriebsplan oder gleichzeitig beantragt werden, wenn die Angaben zum Abbau und zu den Abbaueinwirkungen deckungsgleich sind (a. A. wohl Frenz a. a. O.). Sofern die Nebenbestimmung zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans sich auf andere Sachverhalte und nicht auf „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum“ bezieht, kommt i. d. R. eine Auflage in Betracht, die die Wirksamkeit der Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht in Frage stellt, sondern selbstständig durchgesetzt werden kann.

53Ein vorausgegangener Planfeststellungsbeschluss zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan schließt die zulässige Geltendmachung von Belangen besonders schwer betroffener Eigentümer nicht aus. Die Präklusionswirkung des § 57a Abs. 5 ist durch den Zusatz „außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter“ aufgehoben (OVG Saarland, ZfB 2005, 220).

54In der Praxis kann zwischen Rahmenbetriebsplan und Sonderbetriebsplan „Anhörung“ eine Verbindung durch Aufnahme einer Nebenbestimmung in der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hergestellt werden. Sie kann etwa lauten: „Für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen, der einen Planungszeitraum von … Jahren beinhalten soll“ (VG Saarland, ZfB 1995, 213). Diese Regelung beschwert nicht etwa den Eigentümer, sondern allenfalls den Bergbauunternehmer (VG Saarland, ZfB 2003, 303 m. w. N.; OVG Saarland, ZfB 1996, 226). Durch eine Rahmenbetriebsplan-Zulassung kann ein Grundeigentümer nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn für die Anhörung und Betteiligung der möglicherweise betroffenen Grundeigentümer ein Sonderbetriebsplan vorzulegen ist. Dies gilt auch für den UVP-Rahmenbetriebsplan (VG Saarlouis, ZfB 2003, 124; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.1.2004, Az. 8 K 2496/01).

55Der Sonderbetriebsplan „Abbau-Einwirkungen enthält unter anderem folgende Angaben: Beschreibung des Abbauvorhabens mit Kenndaten der Flöze (Zeit, Lage, gebaute Mächtigkeit, Teufel, Mächtigkeit des Deckenbildes, Versatzart), Auswirkungen auf die Tagesoberfläche (Einwirkungsbereich gem. § 6 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung, zu erwartende Bodenbewegungen nach Abbau hinsichtlich Senkungen, Zerrungen) Prognose, ob die Eigentumsbeeinträchtigungen an der Tagesoberfläche oberhalb kleinerer und mittlerer Schäden im üblichen Umfang liegen. Beizufügen ist eine sog. „Erweiterte Markscheider-Erklärung“, das heißt eine Stellungnahme des insoweit gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 weisungsfreien Markscheiders zu den erwartenden Bodenbewegungen mit Angabe zu den Objekten, bei denen Beeinträchtigungen von „einigem Gewicht“ zu erwarten sind (Betriebsplan – Richtlinie des LOBA, NRW v. 31.8.1999, Anl. 3, SBl LOBA, NRW A7).

56Ausgehend vom sog. „Moers-Kapellen-Urteil“ sind für den Steinkohlebergbau drei Kriterien entwickelt worden, die zur Beteiligung des Oberflächeneigentümers führen sollen: die Lage des Grundstücks im Bereich vorhandener oder zu erwartender Unstetigkeitszonen, zu erwartende Gebäudeschieflagen von mehr als 35 mm/m, sowie besonders gelagerte Einzelfälle, z. B. vorgeschädigte oder sensibel konstruierte Gebäude (OVG Saarland, ZfB 1994, 27; Wiesner, ZfB 1992, 197; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 207, Hinweise des LAB; AK Rechtsfragen in ZfB 1995, 345). Die zu erwartenden Senkungen des Gebäudes und die Schieflagen können nach Maßgabe des in der Einwirkungsbereichs-BBergV festgelegten Verfahrens im Voraus ermittelt werden (VG Saarland, 1994, 40).

57In der Zulassung des Sonderbetriebsplans „Anhörung“ bzw. „Einwirkungen“ sind die erhobenen Einwendungen der Oberflächeneigentümer zu behandeln und zu bewerten, ob Schäden von großem Gewicht zu erwarten sind. Die Senkung als lotrechte Bewegungskomponente gehört grundsätzlich nicht zu den schadenswirksamen Bodenbewegungen (OVG Saarland, ZfB 2001, 292M; ZfB 1994, 217; VG Saarland, ZfB 2003, 306; ZfB 1995, 337). Abzustellen ist vielmehr in erster Linie auf das Maß der entstehenden Schieflage eines Gebäudes (OVG Saarland, ZfB 1994, 217; VG Saarland, ZfB 2003, 306). Eine prognostizierte Schieflage von 5 mm/m lässt nicht erwarten, dass Schäden von einigem Gewicht entstehen werden (VG Saarland, a. a. O.), sondern erst eine maximale Gesamtschieflage von 30 mm/m (OVG Saarland, ZfB 2001, 293). Schwerwiegende Beeinträchtigungen können auch durch Zerrungen, Pressungen oder Kürzungen hervorgerufene Gefügelockerungen bewirken, nicht jedoch schon Zerrungen von 5 mm/m und Pressungen von 7 mm/m (VG Saarland, a. a. O., S. 309), keine schweren Schäden von einigem Gewicht sind zu erwarten bei einer Schieflage von 6 mm/m, Zerrungen 0, 3 mm/m, Pressungen von 4, 7 mm/m und Senkungen von 1, 90 m (VG Saarland, ZfB 1995, 337).

58Bei den Anforderungen an die Prognose ist zu berücksichtigen, dass es zu den Sachgesetzlichkeiten des untertägigen Bergbaus gehört, Ort, Art und Ausmaß der in Folge Abbaus zu erwartenden Gebäudeschäden nicht im Voraus bestimmen zu können. Die Prognoseunsicherheit führt jedoch nicht dazu, dass die Zulassung des Bergbaus auf der Grundlage von Prognosen unzulässig wären (VG Saarland, ZfB 2003, 306). Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Prognose ist aber lediglich in Grenzen möglich. Sie beschränkt sich darauf, ob der Sachverhalt in den Grenzen der Erkennbarkeit angemessen und zutreffend ermittelt wurde und korrekte Methoden der Vorausschau angewandt wurden (OVG Saarland, ZfB 2001, 291; ZfB 2004, 128; ZfB 2008, 270, 282; VG Saarland, ZfB 2010, 284, 290). Für den Fall einer von der Prognose abweichenden zukünftigen Entwicklung kann die Bergbehörde in Nebenbestimmungen zur Betriebsplanzulassung ausdrücklich zusätzliche Anordnungen gem. § 71 vorbehalten (OVG Saarland, ZfB 2008, 270, 284).

59Sind schwerwiegende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, die nicht als Gemeinschaden einzustufen sind, durch den geplanten Abbau unvermeidbar oder jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, hat die Bergbehörde abzuwägen, ob der Abbau zu beschränken oder zu unterlassen ist oder zugelassen werden kann oder mit Auflagen zugelassen werden kann. Maßstab ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ist der zu erwartende Schaden größer als der Vorteil aus der Gewinnung der Bodenschätze oder überwiegt das (öffentliche) Interesse, den Schaden zu vermeiden, das (öffentliche) Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze, kann der Abbau nicht, jedenfalls nur mit schadensmindernden Auflagen zugelassen werden.

60Bei der Ermittlung des Gewinnungsvorteils kann der Verkaufspreis der aufbereiteten Kohle (OVG Saarland, ZfB 1994, 29 f.) als Maßstab genommen werden. Dieser Wert bleibt so lange erhalten, als diese Mengen der abbauwürdigen Kohle – ob subventioniert oder nicht – abgesetzt werden können. Die Tatsache, dass der Steinkohlenbergbau aus energiepolitischen Gründen subventioniert wird, spielt insofern keine Rolle.

61Bei Schäden von erheblichem Gewicht ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob Vermeidungsmaßnahmen für den Bergbauunternehmer zumutbar sind. Als bergtechnische Maßnahmen kommen hier in Betracht: Änderung der Abbaurichtung, der Verhiebrichtung, von Abbaugeschwindigkeit, Abbauführung, Blasversatz statt Bruchbau, Regulierung der Streblänge, der Baulänge (im Einzelnen eingehend Weber/Wildhagen, in: Bergbau 1996, 356 ff., 392 ff., 440 ff.; Lange, ZfB 1992, 188 ff.; Gilles, Markscheiderwesen 1988, 25). Weitere Maßnahmen: Baugrundstabilisierung, Baukonstruktion, Entspannungsbohrungen. Sofern diese Maßnahmen im Einzelfall technisch machbar sind, können sie dem Bergbauunternehmer nur auferlegt werden, wenn sie zumutbar sind. Insb zusätzliche Maßnahmen unter Tage wie Blasversatz oder Begrenzung der Abbaugeschwindigkeit werden häufig wegen der hohen Zusatzkosten unzumutbar sein (Knöchel, ZfB 1993, 135). Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist auch das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Unternehmer und Oberflächeneigentümer einzubeziehen. Bergschadenverzichte schließen daher eine rechtliche Betroffenheit des Eigentümers und eine bergbehördliche Auflage von Schutzmaßnahmen aus (Knöchel, Bochumer Beiträge, 71 a. A. Knof, Bochumer Beiträge, 60 für schuldrechtlichen Verzicht und Bergschadenssicherungen), jedenfalls im Umfang des Verzichts.

62Eine Beteiligung im Sonderbetriebsplanverfahren ist nicht geboten bei denjenigen Grundstückseigentümern, bei denen Schäden voraussichtlich nicht oder nur gering entstehen oder die Abwägung ergibt, dass sie technisch und unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten vermeidbar sind (Hoppe, in: Bochumer Beiträge, S. 35; Gaentzsch, Bochumer Beiträge, S. 32; VG Düsseldorf, ZfB 1992, 269) und bei denjenigen, die nur mittlere und kleine Bergschäden erleiden (Hüffer FS Fabrizius, S. 118; Kühne JZ 1990, 139; Schmidt-Aßmann, Bochumer Beiträge, 110 f.). Soweit lediglich kleine und mittlere, insb reparable Schäden zu erwarten sind, ist die Zulassung des Sonderbetriebsplans „Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum zu erteilen. Denn der Zweck des Sonderbetriebsplans ist, dem Schutz des Eigentums in Bezug auf die Substanzgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Diese wird aber bei kleinen und mittleren Bergschäden nicht betroffen (st. Rspr. und weitaus h. M., a. A. wohl nur Beyer, S. 139; Schenke S. 31 ff.). S. auch § 48 Rn 54 ff.

63Der durch ein bergbauliches Vorhaben schwerbetroffene Oberflächeneigentümer kann Rechtsschutz allein durch Anfechtung der Zulassung des Sonderbetriebsplans „Anhörung“ bzw. „Abbaueinwirkung“ erlangen. Diese Zulassung schließt die Berücksichtigung seiner Betroffenheit durch bergbauliche Einwirkungen speziell ab (OVG Saarland, ZfB 1997, 47; ZfB 1993, 219; VG Saarland, ZfB 1995, 212; ZfB 1994, 31; BVerwG, ZfB 1998, 30 für fakultativen Rahmenbetriebsplan, OVG Saarland, ZfB 2005, 205 für obligatorischen Rahmenbetriebsplan).

64Die Anfechtungsbefugnis eines Oberflächeneigentümers gegen die Zulassung eines Anhörungsbetriebsplans richtet sich nach der Schwere des Eingriffs in das Eigentum (Näheres § 56 Rn 64, 191 ff.). Allerdings kann wegen der rechtsdogmatischen Verankerung des Sonderbetriebsplans „Abbaueinwirkungen“ nur der grundeigentumsbezogene Schaden Gegenstand des Sonderbetriebsplans und von Einwendungen des Eigentümers sein. Eine Gemeinde kann sich nicht darauf berufen, die Betriebsplanzulassung enthalte keine Schutzvorkehrungen zu Gunsten ihrer gemeindlichen Einrichtungen (OVG NRW, ZfB 2003, 283; VG Regensburg, ZfB 1995, 145), der Kanalisation, des Dorfgemeinschaftshauses. Ein Grundstückseigentümer kann nicht geltend machen, durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans werde weiteren Immissionen durch den Betrieb des Förderschachtes Vorschub geleistet. Grundeigentümern, die nur von kleinen oder mittleren Bergschäden betroffen sind, fehlt die Klagebefugnis gegen den Sonderbetriebsplan „Anhörung (VG Düsseldorf, ZfB 1992, 269), jedenfalls verletzt die Zulassung sie nicht in ihren Rechten (VG Gelsenkirchen, ZfB 1992, 287 betreffend Rahmenbetriebsplan, ZfB 1992, 294 betreffend Sonderbetriebsplan, ferner VG Stade, ZfB 1991, 222; Beckmann, DVBl 1989, 671; Kühne, JZ 1990, 139).

65Verfahrensrechtlich ist zu bedenken, dass die Ermittlung der Kriterien und der betroffenen Grundstückseigentümer nicht gem. § 52 Abs. 4 durch Nachweise des Unternehmers erfolgen kann, da dort nur die Voraussetzungen des § 55 angesprochen sind, nicht die des § 48 Abs. 2 Satz 1, die Grundlage für die Einbeziehung schwerer Schäden in ein Sonderbetriebsplanverfahren sind. Stattdessen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG, wobei der Bergbauunternehmer nach § 26 VwVfG mitwirken soll (Knof, Bochumer Beiträge S. 58). Bei Ermittlung der am Verfahren zu beteiligenden Eigentümer müssen die Einwirkungen und die Eigentumsgrenzen parzellenscharf erfasst werden. Zusätzlich zur Beteiligung jedes einzelnen der von der Bergbehörde ermittelten Oberflächeneigentümer, die von schweren Bergschäden betroffen sein werden, wird der Sonderbetriebsplan zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt (Keienburg, NVwZ 2013,1123, 1126).

Bundesberggesetz

Подняться наверх