Читать книгу Datenschutz für Unternehmen - Ricarda Kreindl - Страница 44
2.4.2 Die Anspruchsberechtigten 2.4.2.1Systematisches
ОглавлениеDie Bezugnahme in Art 82 Abs 1 DSGVO auf „jede“ und nicht nur eine „betroffene Person“ als Anspruchsberechtigte, sofern sie durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO einen Schaden erleidet, ist konsistent, wenn man die DSGVO (genauer: die im Einzelfall zu bestimmenden Verhaltenspflichten) – aus einem österreichischen Blickwinkel – genau als das betrachtet, was sie dem Grunde nach ist: nicht mehr und nicht weniger als ein Schutzgesetz.[76]
Zwar ist dieser österreichische Blickwinkel ob der erforderlichen autonomen Auslegung, beispielsweise, sofern es um den Begriff des Schadens im Sinne der DSGVO geht[77], methodisch nicht ganz korrekt. Eine Besinnung auf das Konstrukt „Schutzgesetz“ verdeutlicht jedoch nur allzu gut, warum Art 82 DSGVO auf „jede“ und eben nicht nur „betroffene Person“ abstellt und dass es auf eine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Beziehung zwischen dem vermeintlichen Schädiger (Verantwortlichen, Auftragsverarbeiter) und dieser Person nicht ankommt bzw. ankommen kann. Begreift man das Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn und soweit es durch die DSGVO geschützt wird, als absolute Rechte, gilt es inter omnes (gegenüber jedermann). Das ist de lege lata nichts Neues; es liegt in der Natur von absolut geschützten Rechten bzw. Rechtsgütern, dass sie, ohne Bezug auf etwaige Sonderbeziehungen, von jedermann zu beachten sind.
Neu an der DSGVO ist allerdings, dass Art 82 DSGVO darüber hinaus ein Beweislastkonzept beinhaltet, das sich genau an solchen vertraglichen Sonderbeziehungen orientiert bzw. darüber hinausgeht. Hierzu jedoch an späterer Stelle[78] und zurück zu Grundlegenderem: