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2.7 Die Passivlegitimation

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Anspruchsverpflichtet ist der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, der an der Datenverarbeitung beteiligt ist – unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche oder private Stelle handelt.[114] Damit ist zugleich gesagt, dass beispielsweise das staatliche Haftungsprivileg nach § 2 Abs 2 AHG im Rahmen eines auf Art 82 DSGVO gestützten Schadenersatzanspruches keine Bedeutung erlangen kann.

Dass hierbei „Verantwortlicher“ iSd Art 82 DSGVO nicht im Sinne eines Verschuldensvorwurfes zu verstehen ist, bedarf ob der Legaldefinition des Art 4 Z 7 DSGVO keiner weitergehenden Erläuterung. Entscheidend ist vielmehr, wer die Daten – rechtswidrig – verarbeitete[115]; haftungsbegründend kommt es somit auf die Zurechnung der Verarbeitung an, nicht auf die Zurechnung des Schadens.[116] Zwar wird der Auftragsverarbeiter durch Art 82 Abs 2 S 2 DSGVO im Verhältnis gegenüber dem Geschädigten haftungsmäßig privilegiert; umgekehrt wird jedoch auch der Verantwortliche privilegiert, wenn der Auftragsverarbeiter seine Weisungen missachtete.[117]

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