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2.5 Schaden 2.5.1 Ausgangspunkt

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Allein die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Haftenden reicht für eine Haftung nicht aus; es muss beim Anspruchsberechtigten – infolge dieses Fehlverhaltens – auch ein (dem Schädiger zuzurechnender) Schaden entstanden sein, wobei der Begriff des Schadens unter Berücksichtigung von Art 4 Abs 3 AEUV „[…] im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise [auszulegen ist], die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht“[88]. In den Erwägungsgründen wird in diesem Zusammenhang angesprochen, dass die rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu

+einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug,

+einem finanziellen Verlust,

+einer Rufschädigung,

+einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten,

+der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder

+anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen

führen kann.[89]

Zusammengefasst geht es somit um den Ersatz erlittener[90] materieller und immaterieller Schäden.

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