Читать книгу Datenschutz für Unternehmen - Ricarda Kreindl - Страница 47
2.5 Schaden 2.5.1 Ausgangspunkt
ОглавлениеAllein die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Haftenden reicht für eine Haftung nicht aus; es muss beim Anspruchsberechtigten – infolge dieses Fehlverhaltens – auch ein (dem Schädiger zuzurechnender) Schaden entstanden sein, wobei der Begriff des Schadens unter Berücksichtigung von Art 4 Abs 3 AEUV „[…] im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise [auszulegen ist], die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht“[88]. In den Erwägungsgründen wird in diesem Zusammenhang angesprochen, dass die rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu
+einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug,
+einem finanziellen Verlust,
+einer Rufschädigung,
+einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten,
+der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder
+anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen
führen kann.[89]
Zusammengefasst geht es somit um den Ersatz erlittener[90] materieller und immaterieller Schäden.