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2.8 Gesamtschuldnerschaft

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Art 82 Abs 4 DSGVO normiert die gesamtschuldnerische Haftung von mehreren Verantwortlichen vice versa Auftragsverarbeitern derselben Verarbeitung, wenn sie an diesen beteiligt waren. Der Gesetzgeber gießt in diesem Zusammenhang, was eher ungewöhnlich ist, den Zweck der Haftungsbestimmung auch gleich in Gesetzestext: „Damit ein wirksamer Schadenersatz für die betroffene Person sichergestellt ist“. Die Gesamtschuld iSd Art 82 Abs 4 DSGVO folgt nicht den §§ 891 ff ABGB statuierten Grundsätzen. Womit – auch unter Berücksichtigung des unklaren Wesensgehaltes der Rechtsnatur der Haftung nach Art 82 Abs 1 DSGVO – Probleme vorgezeichnet sind:

Begreift man Art 82 DSGVO als Gefährdungshaftung und übernimmt ungefiltert den haftungsbegründenden Umstand („Verstoß gegen die Verordnung“), ist man – sofern eine weite Auslegung des Begriffs des „Verantwortlichen“ erfolgt – sehr schnell bei einer Gesamtschuld angelangt. Die Crux an diesem gesamtschuldnerischen Haftungskonzept liegt auch darin begründet, dass eine „Beteiligung“ an „derselben Verarbeitung“, was oft der Fall sein wird, haftungsbegründend wirken soll.

Im Ergebnis werden sich somit auch Verantwortliche, die klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten definieren, um sich rechtmäßig zu verhalten, nicht von dem Beteiligungserfordernis entkoppeln können. Allerdings steht auch die gesamtschuldnerische Haftung nach Art 82 Abs 4 DSGVO unter dem Vorbehalt des Art 82 Abs 3 DSGVO, sodass im Falle einer entsprechenden Nachweisführung die Haftung des betroffenen Verantwortlichen (als Gesamtschuldner) ausgeschlossen ist.

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