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2.5.3 Immaterielle Schäden

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Soweit es immaterielle Schäden, also Nichtvermögensschäden an nicht geldwerten Rechtsgütern, betrifft, gestaltet sich die Anwendung des Art 82 Abs 1 DSGVO schwieriger, als ihr Ersatz zwar einerseits ausdrücklich angeordnet wird, es andererseits jedoch im Unionsrecht nach wie vor keinen einheitlichen Begriff des „immateriellen Schadens“ gibt.

Erschwerend kommt hinzu, dass auch die DSGVO selbst keine Erheblichkeitsschwelle bzw. Vorgaben zum Umfang der Ersatzpflicht statuiert.[95] Ob die zur Pauschalreise-RL entwickelte Judikatur des EuGH[96] diese Lücke aufzufüllen vermag bzw. eine entsprechende Vergleichbarkeit zulässt, ist fraglich.[97]

Allerdings lohnt sich ein Blick in die bisher zu immateriellen Schäden entwickelte Judikatur des OGH, die – vorbehaltlich der angesprochenen autonomen und weiten Auslegung – sehr wohl Anhaltspunkte für die Bestimmung des zu ersetzenden immateriellen Schadens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach liefert:

Hier hat sich mittlerweile herauskristallisiert, dass die Verwirklichung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle Wesensvoraussetzung für die Zuerkennung bzw. Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens ist. In diesem Sinne judiziert auch der OGH in Übereinstimmung mit zumindest Teilen des Schrifttums, dass nicht alle Unlustgefühle, Ärgernisse oder „Gefühlsschäden“ schadenersatzrechtlich zu kompensieren sind.[98] Der Interessenbeeinträchtigung muss eben ein gewisses Gewicht zukommen. Mit anderen Worten: Es muss eine qualifizierte Persönlichkeitsverletzung vorliegen, was – aus einem österreichischen Blickwinkel betrachtet – regelmäßig zugleich das Vorliegen zumindest grober Fahrlässigkeit erfordert.

Dass Verhaltensweisen, die Bagatellcharakter aufweisen, keine Sanktionierung mittels Art 82 Abs 1 DSGVO erfahren sollen, kann im Übrigen auch den Erwägungsgründen zur DSGVO selbst entnommen werden. Dort heißt es nämlich, dass die betroffenen Personen einen „vollständigen und wirksamen Schadenersatz“ für den erlittenen Schaden erhalten sollen.[99] Sofern jedoch die Grenze zur Bagatelle nicht überschritten ist, läuft dieser Gesichtspunkt ins Leere. Darüber hinaus würde die Zubilligung von Schadenersatz nach Art 82 DSGVO auch für „Bagatellschäden“ ein erhebliches Missbrauchsrisiko im Bereich des Datenschutzrechtes Tür und Tor öffnen.[100] Ergänzend sei festgehalten, dass durch die aufgezeigte Sichtweise der rechtswidrig verletzte Betroffene nicht schutzlos gestellt wird: Er kann nach wie vor Beseitigung bzw. Unterlassung der rechtswidrigen Verarbeitung verlangen.

Die Neigung des europäischen Gesetzgebers, rechtswidriges Verhalten mit der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden zu verbinden, ist weder neu noch überraschend: Die Pauschalreise-RL[101] bietet hierfür ein genauso gutes Beispiel wie Art 14 Geschäftsgeheimnis-RL, in der explizit der Ersatz immaterieller Schäden aus dem rechtswidrigen Erwerb, einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses normiert wird. In den Fängen des ABGB verhaftend bleibend, mutet es allerdings eher befremdlich an, dass solche Ersatzpflichten bereits ab leichter Fahrlässigkeit[102] bzw. gar verschuldensunabhängig[103] gewährt werden.

Welche Konsequenz ergibt sich aber nun daraus für die schadenersatzrechtliche Sanktionierung von „Datenschutzverletzungen“?

Es wird wohl kein Weg daran vorbeiführen, die Unbestimmtheit der Vorgaben des europäischen Gesetzgebers in Art 82 DSGVO mithilfe von Fallgruppen zu konkretisieren. Zentraler Ansatzpunkt könnten hierbei die Informationen sein, welche personenbezogenen Daten mit welcher Eingriffsintensität[104] (rechtswidrig) verarbeitet wurden.

Hat man auf dieser – objektiven – Ebene die entsprechenden Fallgruppen gebildet, käme als weiteres Wertungskorrektiv die Schwere des konkreten Vorwurfs gegenüber demjenigen, der die Verarbeitung verantwortete, in Betracht. Je eingriffsintensiver und vorwerfbarer die jeweilige Verletzung erfolgte, desto höher wird demgemäß der jeweilige Schadenersatzanspruch ausfallen – immer vorausgesetzt, dass überhaupt ein Verhalten mit relevanter Eingriffsintensität vorliegt, was bei „Bagatellbeeinträchtigungen“, unabhängig von der Schwere des Verschuldensvorwurfs, zu verneinen ist.

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