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2.5.2 Materielle Schäden

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Selbst unter Beachtung des Vorrangs des Unionsrechtes kann hierbei grundsätzlich auf die zu §§ 1293 ff ABGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Es muss demgemäß zu einer tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten gekommen sein.[91] Aufgrund der erforderlichen autonomen und weiten Auslegung des Schadensbegriffes iSd Art 82 DSGVO dürften aber auch Verdienstentgang[92] und entgangener Gewinn hierzu zu zählen sein, ohne dass es auf die nach österreichischem Schadenersatzrecht zu beachtenden Verschuldensformen – was den entgangenen Gewinn betrifft[93] – ankommen dürfte.[94]

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