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3. Rechtsschutzbedürfnis
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Die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes an ein Rechtsschutzinteresse zu knüpfen, ist Ausdruck eines Missbrauchsverbotes und begegnet unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes keinen grundsätzlichen Bedenken.[211] Ausnahmen müssen allerdings bei Wiederholungsgefahr oder einer diskriminierenden Wirkung der Maßnahme und einem entsprechenden Rehabilitierungsinteresse gelten.[212]
§ 127 Zur verfassungsrechtlichen Prägung des Verwaltungsrechtsschutzes im europäischen Rechtsraum › V. Praktische Konsequenzen der verfassungsrechtlichen Prägung des Verwaltungsrechtsschutzes › 4. Fristen