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5. Rechtzeitiger Rechtsschutz
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Es liegt auf der Hand, dass wirksamer Rechtsschutz nicht zu spät kommen, m.a.W. nicht durch Zeitablauf für den Rechtsschutzsuchenden sinnlos werden darf. Die Garantien effektiven Rechtsschutzes verpflichten daher auch zur Gewährung rechtzeitigen Rechtsschutzes.[217] Dieses Gebot richtet sich primär an die Gerichte und verlangt – durchaus in einem Spannungsverhältnis zu den Anforderungen an die Qualität richterlicher Entscheidungsfindung[218] – eine zügige Verfahrenserledigung. Das kann sowohl die Terminierungs- als auch die Erledigungspraxis beeinflussen.
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Mehr Durchsetzungskraft als die nationalen verfassungsrechtlichen Rechtsschutzstandards hat insoweit allerdings Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entfaltet, der in seinem Anwendungsbereich ausdrücklich ein Recht auf gerichtliche Verhandlung und Entscheidung „innerhalb angemessener Frist“ verbürgt. Nach einer Reihe von Verurteilungen durch den EGMR wegen – teils notorisch – überlanger Verfahrensdauer hat man hier Anstrengungen unternommen, um zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer zu gelangen. In Deutschland hat der Gesetzgeber Verzögerungsrüge und Verzögerungsbeschwerde eingeführt (§ 198 GVG),[219] aber auch alle anderen Staaten sind insoweit nicht untätig geblieben.[220] Daneben wurden besondere Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer eingeführt.[221]
§ 127 Zur verfassungsrechtlichen Prägung des Verwaltungsrechtsschutzes im europäischen Rechtsraum › V. Praktische Konsequenzen der verfassungsrechtlichen Prägung des Verwaltungsrechtsschutzes › 6. Vorläufiger Rechtsschutz