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Darf ich in jeden Wald?

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Grundsätzlich ist in Deutschland das Betreten der Natur auf Wegen und ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen gestattet. Dies garantieren das Grundgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz. Spazierengehen und Wandern, ebenso wie Joggen, Nordic Walking, Klettern, Skilanglaufen, Schlittschuhlaufen, Schneeschuhgehen und Schlittenfahren, gelten als naturverträgliche Betätigungen. Reiten und Fahrradfahren sind allerdings auf die geeigneten Straßen und Wege beschränkt. Dieses allgemeine Betretungsrecht kann aus Gründen des Naturschutzes, der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden eingeschränkt sein. Beispielsweise müssen wir in einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark auf den Wegen bleiben.


Entspannung am Wildbach: einfach die Augen schließen und nur noch das Rauschen des Wassers hören.

Das Betreten eines Waldes erfolgt immer auf eigene Gefahr. Es besteht keine Haftung durch den Waldbesitzer für waldtypische Gefahren. Demnach müssen wir im Wald mit Baumwurzeln oder mit herabfallenden Ästen rechnen. Wenn der Grundeigentümer das Betreten seines Waldes schon tolerieren muss, soll ihm daraus nicht noch eine zusätzliche Haftung für Unfälle entstehen.

Klar sollte sein, dass beim Aufenthalt im Wald mit der Natur pfleglich umzugehen ist. Beim Fahrradfahren ist zu beachten, dass Fußgängern der Vorrang gebührt. Grundeigentümer dürfen das Betreten ihrer Waldflächen durch Sperren verwehren, wenn die Beschädigung von Pflanzen zu erwarten ist oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten wird. Müll sollte man natürlich immer mitnehmen. Herumliegender Müll ist für Mitmenschen ein Ärgernis und kann für Tiere lebensgefährlich sein.

Raus in den Wald

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