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c) Prozessuale Behandlung von Kollisionsfällen[227]
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Das BVerfG scheint die prozessuale Behandlung von „Unionsrechtsfällen“ (dh Fällen mit unionsrechtlichen Berührungspunkten) durch sich selbst und durch die deutschen Fachgerichte nach einigen Schwankungen in den Griff zu bekommen.
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Irritationen haben allerdings die Formulierungen des BVerfG im Maastricht-Urteil ausgelöst, deutsche Staatsorgane müssten Rechtsakten der europäischen Organe, die durch die Kompetenzübertragungen des Zustimmungsgesetzes nicht gedeckt seien, die Gefolgschaft verweigern, und eine vertragserweiternde Auslegung von Befugnisnormen würde somit für Deutschland keine Bindungswirkung haben[228]. Andererseits wird in diesem Urteil das „Kooperationsverhältnis“ zum EuGH betont, in dem das BVerfG seine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland ausübe (LS 7). Die Abgrenzung der Aufgaben von BVerfG und EuGH und ihre Zuordnung, um ein möglichst reibungsloses Zusammenwirken zu gewährleisten, bedürfen der Klarstellung, die nicht nur für Grundrechtsfälle, sondern für alle Unionsrechtssachen gelten muss. Das BVerfG hat im Lissabon-Urteil zutreffend betont, dass seine verfassungsrechtlich gebotenen Kontrollbefugnisse „europarechtsfreundlich“ ausgeübt werden müssen[229] und im Honeywell-Beschluss sowohl die auf den vertraglichen Grundlagen beruhende Verbindlichkeit der Rechtsprechung des EuGH[230] als auch seine eigene Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV klargestellt:
„Solange der Gerichtshof keine Gelegenheit hatte, über die aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen zu entscheiden, darf das Bundesverfassungsgericht keine Unanwendbarkeit des Unionsrechts feststellen“[231].
Demzufolge hat das BVerfG, weil es der Meinung war, dass der OMT-Beschluss ein das Mandat der EZB übersteigender Akt ultra vires war (s. dazu Rn 1185), zum ersten Mal eine Vorlagefrage an den EuGH gestellt[232].