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bb) Rechtslage nach dem Beitritt der EU zur EMRK

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Gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV tritt die EU der EMRK bei. Damit wurde nicht nur eine Kompetenz dafür geschaffen, sondern auch eine Verpflichtung begründet (s. dazu Rn 771). Auf Seiten des Europarats wurden durch Einfügung des Art. 59 Abs. 2 EMRK die notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Mit erfolgtem Beitritt unterliegt die EU wie jeder Mitgliedstaat unmittelbar den Vorgaben der EMRK und damit auch der EuGH der Nachprüfung seiner Urteile durch den EGMR. Sonderrechte wie die Vermutung der Äquivalenz des Grundrechtsschutzes im Bosphorus-Urteil sind danach im Interesse der Gleichbehandlung der Vertragsparteien nicht mehr haltbar. Die im Vergleich zum Beitritt eines Staates speziellen Probleme des Beitritts der EU als einer Integrationsgemeinschaft (zB Verhältnis der Mitgliedstaaten zur EU in Verfahren vor dem EGMR) und die Erfüllung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 S. 2 EUV und des dazu ergangenen Protokolls Nr. 8 sollte das Beitrittsabkommen[274] klären. Der EuGH hat mit äußerst zweifelhafter Begründung und wohl um seine eigne Kontrolle durch den EGMR zu verhindern in seinem auf Antrag der EU-Kommission gemäß Art. 218 Abs. 11 AEUV erstellten Gutachten den Beitritt auf unabsehbare Zeit blockiert[275] (s. dazu Rn 773).

§ 3 Grundlagen der Europäischen Union › VII. Das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht › 4. Folgen des Anwendungsvorrangs

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