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bb) Verfahren vor deutschen Fachgerichten

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Eine Kammer des BVerfG hatte kurz nach Erlass des Solange II-Beschlusses als Konsequenz aus diesem postuliert:

„Fachgerichte oder Behörden der Bundesrepublik Deutschland sind nicht befugt oder verpflichtet, Akte der Organe der Europäischen Gemeinschaften auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechtsverbürgungen des Grundgesetzes zu überprüfen“[263].

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Dies ist, wie das BVerfG in anderen Beschlüssen[264] auch erkennt, zu undifferenziert. Richtig ist daran nur, dass der Konzentration der Überprüfung von Rechtsakten der Union beim EuGH hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs (Primärrecht, insbesondere allgemeine Rechtsgrundsätze, Unionsgrundrechte) und des prozessualen Vorgehens Rechnung getragen werden muss. Kommt also ein deutsches Gericht bei der Überprüfung eines deutschen Vollzugsakts von Unionsrecht zu dem Ergebnis, dass ein Grundrechtsverstoß vorliegt, muss es untersuchen, inwieweit dieser durch unionsrechtliche Vorgaben bedingt ist und inwieweit nicht. Hinsichtlich Letzterem geht es wie in jedem rein nationalen Fall vor (Verwerfungskompetenz bei untergesetzlichen und vorkonstitutionellen Normen, Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bei formellen nachkonstitutionellen Gesetzen). Hinsichtlich Ersterem ist es unionsrechtlich (vgl Rn 709, 726 f), aber auch verfassungsrechtlich verpflichtet, gemäß Art. 267 Abs. 2 bzw 3 AEUV den EuGH anzurufen, und zwar auch bereits hinsichtlich der Frage der Tragweite der unionalen Vorgabe. Erst wenn auch auf diesem Wege der vom Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsstandard nicht verwirklicht werden sollte, kann das BVerfG angerufen werden[265], allerdings nur bei Beachtung der qualifizierten Begründungsanforderungen des Bananenmarktordnungs-Beschlusses (s. Rn 256). Prüfungsgegenstand ist dann das Zustimmungsgesetz zu dem Gründungsvertrag, der dem konkreten Rechtsakt zu Grunde liegt, Prüfungsmaßstab der relativierte Standard des Grundgesetzes (vgl Rn 255).

Schaubild 2:

Kontrollmaßstäbe des BVerfG


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