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13. Erhöhung bei PKH mit hohen Werten und unterschiedlichen Gegenständen

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Vertritt der beigeordnete Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstandes, so kann er ebenfalls eine erhöhte Betriebsgebühr berechnen, wobei er die Wertgrenze des § 49 RVG zu beachten hat.

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Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber wegen unterschiedlicher Gegenstände und wirkt sich eine Mehrheit von Gegenständen (durch Wertaddition) aufgrund des Höchstwertes in § 49 RVG nicht mehr aus, ist es dem Anwalt gestattet, analog eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG abzurechnen.[53] Letztlich kann die analoge Anwendung der Nr. 1008 in solchen Fällen auch davon abgeleitet werden, dass eine Erhöhung bei demselben Gegenstand nur bei Wertgebühren ausscheidet, nicht aber bei Festgebühren. Die Gebühren über einem Wert von 30.000 € sind allerdings Festgebühren, denn höhere als solche gibt es auch dann nicht, wenn durch eine Addition mehrerer Gegenstände der Wert z.B. bei 50.000 € liegen würde. Die Auffassung, Nr. 1008 VV RVG analog anzuwenden ist das schon deswegen zu begrüßen, weil ansonsten die Mehrvertretung bei Werten über 30.000 € in PKH-Sachen gänzlich unvergütet bliebe. Dies aber wäre ein untragbares Ergebnis.

4. Kapitel Allgemeine Gebühren – Teil 1 VV RVGI. Mehrere Auftraggeber › 14. Keine Erhöhung bei Verschaffung von Bruchteilseigentum

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