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b) Mehrere Auftraggeber – Berechnung der Vergütung

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Es stellt sich häufig die Frage, wie gegenüber den Mandanten abgerechnet werden kann, wenn der Rechtsanwalt z.B. zwei Auftraggeber vertritt.

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Beispiel

Angenommen, der Rechtsanwalt vertritt zwei Auftraggeber, die an verschiedenen Wohnorten leben, wegen desselben Gegenstands in einem zivilrechtlichen Klageverfahren (Wert: 10.000 €). Nach Gerichtstermin kommt es zu einem Urteil. Entstanden ist folgende Vergütung für den Klägervertreter:

Gegenstandswert: 10.000 €
1,6 erhöhte Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV RVG 892,80 €
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 669,60 €
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 1.582,40 €
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG 300,66 €
Summe 1.883,06 €
Viele teilen nun diesen Gesamtgebührenbetrag durch 2 und stellen jedem Mandanten 941,53 €
in Rechnung mit jeweils eigener Rechnungsnummer.

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Doch wie geht man vor, wenn der jeweilige Auftraggeber seinen Vergütungsanteil nach Quote nicht zahlt?

§ 7 Abs. 2 RVG regelt, dass jeder Auftraggeber das an Gebühren und Auslagen schuldet, was er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Die Dokumentenpauschale schuldet er jedoch auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Insgesamt kann der Rechtsanwalt aber natürlich nicht mehr an Vergütung verlangen, als insgesamt entstanden ist.

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Der Rechtsanwalt kann daher von Auftraggeber A folgende Vergütung verlangen:

Gegenstandswert: 10.000 €
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 725,40 €
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 669,60 €
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 1.415,00 €
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG 268,85 €
Summe 1.683,85 €

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Von Auftraggeber B könnte der Rechtsanwalt nun noch die Differenz zwischen der tatsächlich entstandenen Vergütung in Höhe von 1.883,06 € und der Vergütung, die für die Vertretung nur eines Auftraggebers in Höhe von 1.683,85 € entstanden ist, mithin 199,21 € verlangen.

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Er könnte diese Abrechnungen auch umgekehrt vornehmen, d.h. von Auftraggeber B 1.683,85 € verlangen und von Auftraggeber A die Differenz in Höhe von 199,21 €. Von wem der Rechtsanwalt welchen Vergütungsbetrag verlangt, bleibt ihm dabei überlassen. Er kann die Kostenrechnung auch „anders aufteilen“.

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Wichtig ist nur, dass der Rechtsanwalt beachtet:

Er darf vom einzelnen Auftraggeber nicht mehr als 1.683,85 € verlangen.
Insgesamt darf er von beiden Auftraggebern nicht mehr als 1.883,06 € verlangen.

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Viele Kanzleien teilen aus Kulanz die Kostenrechnung in solchen Fällen einfach und stellen jedem Auftraggeber die Hälfte der Gesamtkosten in Rechnung. Dies ist prinzipiell möglich, da § 7 Abs. 2 RVG hierbei beachtet wird.

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Es wird allerdings empfohlen, sich gegen den Zahlungsausfall durch einen Auftraggeber abzusichern, damit der jeweilige Mandant sich am Ende nicht darauf beruft, dass er davon ausging, die Übermittlung der Rechnung sei das Angebot auf Annahme eines Verzichtsvertrags (auf den Rest) gewesen und durch Zahlung habe er dieses Angebot angenommen. Auch verlagert man auf diese Weise die „Beitreibungsarbeit“ auf die Mandanten, denn man kann davon ausgehen, dass der zahlungskräftigere entsprechenden „Druck“ auf den weniger zahlungskräftigen ausüben wird, damit er am Ende nicht noch mehr zahlen muss.

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Formulierungshilfe

Sehr geehrter . . . .,

in obiger Angelegenheit übersende ich Ihnen nach Abschluss der oben bezeichneten Angelegenheit anliegend meine Kostenrechnung für meine anwaltliche Tätigkeit. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.883,06 €. Entgegenkommender weise habe ich diesen Betrag geteilt, so dass von Ihnen und Ihrem Bruder nunmehr jeweils ein Betrag in Höhe von 941,53 € zu bezahlen ist. Der guten Ordnung halber möchte ich aber darauf hinweisen, dass ich nach § 7 Abs. 1 RVG jeder Auftraggeber die Vergütung so schuldet, als hätte er mich allein beauftragt. Ich behalte mir daher für den Fall der Nichtzahlung einer Rechnung vor, den Abrechnungsmodus zu ändern und einen höheren Betrag von einem von Ihnen zu fordern.

Bitte überweisen Sie daher den offenstehenden Betrag in Höhe von 941,53 € bis spätestens zum . . . . . .

Ich darf mich nochmals für die Übertragung des Mandats bedanken und stehe Ihnen auch künftig gerne als Ihr Anwalt zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwaltsvergütung

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