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16. Bedarfsgemeinschaften

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Bei Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft wird überwiegend davon ausgegangen, dass Nr. 1008 VV RVG zur Anwendung kommt, da die Ansprüche nach dem SGB als Individualansprüche nicht der Lebensgemeinschaft zuzurechnen sind.[56]

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Tipp

Bei Betragsrahmengebühren ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist! Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG gilt nur bei Wertgebühren.

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Wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige der Bedarfsgemeinschaft in Prozessstandschaft klagt, kann er als alleiniger Auftraggeber die Erhöhung nicht auslösen.[57]

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Etwas anderes kann nach Ansicht des BSG dann gelten, wenn das Verfahren nicht nur den Individualanspruch des einen Auftraggebers des Rechtsanwalts betrifft, sondern auch die Ansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.[58]

4. Kapitel Allgemeine Gebühren – Teil 1 VV RVGI. Mehrere Auftraggeber › 17. Anwendung des § 7 RVG

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